EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
Abschnitt 5 - Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen (§§ 13 - 29) |
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
(2) 1Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. 2Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) 1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Landgericht einzulegen. 2Die Frist beginnt mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung.
(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, die §§ 16, 17, 21 und 22 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung entsprechend.
(5) 1Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Landgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes rechtskräftig. 2Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes der Lauf der Beschwerdefrist.
grundsatz § 20Beschwerde-
entscheidung § 21Akteneinsicht § 22Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungs-
gesetzes und der Zivilprozessordnung § 23Einstweilige Anordnung § 24Rechtsbeschwerde § 25Nichtzulassungs-
beschwerde § 26Beschwerde-
berechtigte, Form und Frist § 27Kostentragung und -festsetzung § 28Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 29Evaluierung