Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35)   
   Abschnitt 2 - Netzanschluss (§§ 17 - 19a)   
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§ 17g
Haftung für Sachschäden an Windenergieanlagen auf See

1Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Windenergieanlagen auf See für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. 2Übersteigt die Summe der Einzelschäden bei einem Schadensereignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1066), in Kraft getreten am 01.08.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts21.07.2014BGBl. I S. 1066
28.12.2012
Änderung
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Änderung
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften20.12.2012BGBl. I S. 2730
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