Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt I - Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht (§§ 40 - 50) |
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) 1Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. 2Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
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Rechtsprechung zu § 41 FGO
928 Entscheidungen zu § 41 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 30.06.2026 - IX R 2/25
Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 12.02.2025 - 16 K 16076/23
Information der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei ...
- FG Berlin-Brandenburg, 12.02.2025 - 16 K 16076/23
- BFH, 11.08.2026 - VIII B 51/25
Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile über die Nichtigkeit von Steuerbescheiden
- FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 - 16 K 2059/21
Betroffenenrechte aus der DSGVO gegenüber dem Finanzamt nach Datenerhebung bei ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 09.12.2025 - IX R 19/22
Kein Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO aufgrund fehlender ...
- BFH, 09.12.2025 - IX R 19/22
- FG Köln, 24.06.2026 - 3 K 2419/25
- FG Düsseldorf, 17.02.2017 - 1 K 2164/14
Minderung der festgesetzten Umsatzsteuer wegen der von der Versandapotheke an ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 18.11.2021 - V R 4/21
Anforderungen an Preisnachlässe als Entgeltminderung
- BFH, 18.11.2021 - V R 4/21
- FG Hamburg, 12.12.2022 - 4 K 17/21
Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach dem GSA Fleisch (juris-Abkürzung: ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 14.01.2025 - VII R 3/23
Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nach dem GSA Fleisch
- BFH, 14.01.2025 - VII R 3/23
§ 41 FGO in Nachschlagewerken
- § 41 FGO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Feststellungsklage