Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484)   
   Abschnitt 3 - Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte (§§ 447 - 453)   

§ 449
Glaubhaftmachung

Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger unbekannt ist.

Rechtsprechung zu § 449 FamFG

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Literatur im Internet zu § 449 FamFG

Querverweise

Auf § 449 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
    FamFG
      Verfahren in Aufgebotssachen
        Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte
          § 452 (Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit)
          § 453 (Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast)
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