Charta der Grundrechte der Europäischen Union

   Titel V - Bürgerrechte (Art. 39 - 46)   
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Art. 40
Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.

Rechtsprechung zu Art. 40 GRCh

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