Geschmacksmustergesetz

   Abschnitt 5 - Geschmacksmuster als Gegenstand des Vermögens (§§ 29 - 32)   

§ 30
Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren

(1) Das Recht an einem Geschmacksmuster kann

1. Gegenstand eines dinglichen Rechts sein, insbesondere verpfändet werden, oder
2. Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Rechte oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen werden auf Antrag eines Gläubigers oder eines anderen Berechtigten in das Register eingetragen, wenn sie dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen werden.

(3) Wird das Recht an einem Geschmacksmuster durch ein Insolvenzverfahren erfasst, so wird das auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts in das Register eingetragen. Für den Fall der Mitinhaberschaft an einem Geschmacksmuster findet Satz 1 auf den Anteil des Mitinhabers entsprechende Anwendung. Im Fall der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Düsseldorf
27.09.2012
Fachkraft Marketing/Markenrecht
DPS Diefenbach Personal Service GmbH
Frankfurt am Main
27.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz

Literatur im Internet zu § 30 GeschmMG

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht