Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
| Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 16) |
(1) Das Honorar wird fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist.
(2) Abschlagszahlungen können zu den vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.
(3) Die Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern bei Auftragserteilung nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.
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Rechtsprechung zu § 15 HOAI 2009
1.309 Entscheidungen zu § 15 HOAI 2009 in unserer Datenbank:
- BGH, 28.07.2011 - VII ZR 65/10
Architektenvertrag: Pflicht des Architekten zur Führung eines Bautagebuchs; ...
- OLG Stuttgart, 18.10.2022 - 10 U 99/22
Außerordentliche Kündigung eines Architektenvertrags bei Löschung des Architekten ...
- OLG Brandenburg, 23.01.2020 - 12 U 195/17
Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar aus einem vorzeitig beendeten ...
- BGH, 05.08.2010 - VII ZR 14/09
Architektenvertrag: Ermittlung des Honorars für die Leistungsphasen 5 bis 7
- OLG Saarbrücken, 13.01.2004 - 7 U 440/03
GU-Vergabe reduziert nicht Überwachungspflicht
- OLG Hamm, 01.12.2005 - 24 U 89/05
Schadensersatzpflicht des Architekten bei Nichtvorlage der geschuldeten ...
Zum selben Verfahren:
- VK Bund, 06.04.2009 - VK 3-49/09
Vergabe von Leistungen der Ausschreibung, Vergabe und Bauüberwachung gemäß §§ 15, ...
- AG Berlin-Lichtenberg, 01.03.2013 - 114 C 138/11
Rechtsanwaltsvergütung: Vorschuss bei eingetretener Fälligkeit der Vergütung; ...
- OLG Jena, 23.06.2009 - 5 U 12/09
Darlegungslast bzgl. einer Beauftragung auch mit den Leistungsphasen 5-9 des § 15 ...