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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

   Teil 3 - Objektplanung (§§ 32 - 47)   
   Abschnitt 2 - Freianlagen (§§ 37 - 39)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 38
Leistungsbild Freianlagen

(1) 1§ 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit Ausnahme der Ausführungen zu den raumbildenden Ausbauten entsprechend. 2Die Leistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 39 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,
5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 24 Prozent,
6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,
8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung) mit 29 Prozent und
9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 11 geregelt.

Rechtsprechung zu § 38 HOAI 2009

7 Entscheidungen zu § 38 HOAI 2009 in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 38 HOAI 2009 verweisen folgende Vorschriften:

    (HOAI 2009) 
      Objektplanung
        Freianlagen
          § 39 (Honorare für Leistungen bei Freianlagen)
     
      Anlagen
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