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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

   Teil 3 - Objektplanung (§§ 32 - 47)   
   Abschnitt 4 - Verkehrsanlagen (§§ 44 - 47)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ HOAI 2009 (https://dejure.org/gesetze/HOAI_2009/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
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Textdarstellung

  

§ 46
Leistungsbild Verkehrsanlagen

(1) 1Die Sätze 1 und 2 des § 33 Absatz 1 gelten entsprechend. 2Sie sind in der folgenden Tabelle für Verkehrsanlagen in Prozentsätzen der Honorare des § 47 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 15 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 30 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent,
5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,
8. für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) mit 3 Prozent.

(2) Die einzelnen Leistungen jeder Leistungsphase sind in Anlage 12 geregelt.

(3) Die §§ 35 und 36 Absatz 2 gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 46 HOAI 2009

7 Entscheidungen zu § 46 HOAI 2009 in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 46 HOAI 2009 verweisen folgende Vorschriften:

    (HOAI 2009) 
      Objektplanung
        Verkehrsanlagen
          § 45 (Besondere Grundlagen des Honorars)
          § 47 (Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen)
     
      Anlagen
        Anlage 12 (zu § 42 Absatz 1 und § 46 Absatz 2)
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