Hinterlegungsgesetz

   5. Abschnitt - Herausgabe (§§ 21 - 26)   
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Textdarstellung

  

§ 23
Bescheinigung, öffentliche Beglaubigung

(1) 1Die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentliche Erklärung eines Beteiligten ist schriftlich abzugeben. 2Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung ihres Siegels oder Stempels bescheinigt wird. 3Sie kann auch verlangen, dass die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird.

(2) Das Gleiche gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird.

Rechtsprechung zu § 23 HintG

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