Hinterlegungsgesetz
5. Abschnitt - Herausgabe (§§ 21 - 26) |
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__paste_bez____paste_norm__ Hinterlegungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/HintG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentliche Erklärung eines Beteiligten ist schriftlich abzugeben. 2Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung ihres Siegels oder Stempels bescheinigt wird. 3Sie kann auch verlangen, dass die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird.
(2) Das Gleiche gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird.
§ 20Benachrichtigung der Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen und ähnlichen Veränderungen
§ 21Herausgabeanordnung
§ 22Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung
§ 23Bescheinigung, öffentliche Beglaubigung
§ 24Herausgabeersuchen von Behörden
§ 25Frist zur Klage
§ 26Herausgabeort, Haftung nach der Herausgabe
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Rechtsprechung zu § 23 HintG
Entscheidung zu § 23 HintG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 08.12.2023 - 102 VA 22/23
Aufhebung eines Herausgabebescheids über in Verwahrung genommenes Geld