Hinterlegungsgesetz

   5. Abschnitt - Herausgabe (§§ 21 - 26)   
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Textdarstellung

  

§ 20
Benachrichtigung der Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen und ähnlichen Veränderungen

1Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt unverzüglich die Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen, Gesamtvollstreckungen und ähnlichen Veränderungen. 2Sie hat die Kasse auch von deren Erledigung zu benachrichtigen.

Rechtsprechung zu § 20 HintG

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