Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
Abschnitt 12 - Unmittelbarer Zwang (§§ 73 - 80) |
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__paste_bez____paste_norm__ JVollzGB III (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/__paste_norm__.html)
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(1) 1Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,
1. | wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen, | |
2. | wenn sie eine Meuterei (§ 121 StGB) unternehmen oder | |
3. | um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wieder zu ergreifen. |
2Um die Flucht aus einer Einrichtung des offenen Vollzugs zu vereiteln, dürfen keine Schusswaffen gebraucht werden.
(2) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Justizvollzugsanstalt einzudringen.
§ 73Allgemeine Voraussetzungen
§ 74Begriffsbestimmungen
§ 75Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 76Handeln auf Anordnung
§ 77Androhung
§ 78Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§ 79Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§ 80Zwangsmaßnahmen in der Gesundheitsfürsorge
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