Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug

   Abschnitt 11 - Sicherheit und Ordnung (§§ 57 - 68)   
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§ 59
Persönlicher Gewahrsam und Umgang mit Geld

(1) 1Die jungen Gefangenen dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihnen von der Justizvollzugsanstalt, in der sie untergebracht sind, oder mit deren Zustimmung überlassen werden. 2Ohne Zustimmung dürfen sie Sachen weder abgeben noch annehmen, außer solche von geringem Wert. 3Die Jugendstrafanstalt kann die Abgabe, Annahme und den Gewahrsam auch dieser Sachen von ihrer Zustimmung abhängig machen.

(2) 1Eingebrachte Sachen, die die jungen Gefangenen nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. 2Eingebrachtes Geld wird als Eigengeld gutgeschrieben. 3Den jungen Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, ihre Sachen, die sie während des Vollzugs und für die Entlassung nicht benötigen, abzusenden oder über das Eigengeld zu verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist.

(3) Weigern sich junge Gefangene, eingebrachte Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, aus der Jugendstrafanstalt zu verbringen, so ist die Anstalt berechtigt, diese auf Kosten der oder des jungen Gefangenen aus der Jugendstrafanstalt entfernen zu lassen.

(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen einer Justizvollzugsanstalt vermitteln, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.

(5) 1Die jungen Gefangenen haben grundsätzlich kein Bargeld zur Verfügung. 2Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann für die Jugendstrafanstalt, für bestimmte Bereiche der Anstalt, einzelne Gruppen von jungen Gefangenen oder im Einzelfall anordnen, dass Geld bar ausbezahlt und selbständig verwaltet wird, wenn dadurch die Sicherheit oder Ordnung der Jugendstrafanstalt nicht beeinträchtigt wird.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 26.07.2022 (GBl. S. 410), in Kraft getreten am 30.07.2022.

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