Kapitalanlagegesetzbuch
Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h) |
Abschnitt 2 - Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie (§§ 192 - 213) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Kapitalanlagegesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/KAGB/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 192 KAGB
Entscheidung zu § 192 KAGB in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 21.11.2023 - 6 A 1658/18
Zum Inhalt der kollektiven Vermögensverwaltung gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 24 KAGB, ...
Querverweise
Auf § 192 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 52 (Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften)
- Publikumsinvestmentvermögen
- Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
- Inländische Spezial-AIF
- Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
- Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
- § 284 (Anlagebedingungen, Anlagegrenzen)
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW
- § 299 (Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF)
- Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
- Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
- § 317 (Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger)
- Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 340 (Bußgeldvorschriften)