Körperschaftsteuergesetz

   Fünfter Teil - Ermächtigungs- und Schlussvorschriften (§§ 33 - 35)   

§ 35
Sondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Soweit ein Verlust einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die am 31. Dezember 1990 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich des Körperschaftsteuergesetzes hatte, aus dem Veranlagungszeitraum 1990 auf das Einkommen eines Veranlagungszeitraums, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist oder eines nachfolgenden Veranlagungszeitraums vorgetragen wird, ist das steuerliche Einlagekonto zu erhöhen.

Rechtsprechung zu § 35 KStG

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Literatur im Internet zu § 35 KStG

Querverweise

Auf § 35 KStG verweisen folgende Vorschriften:
    KStG
      Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 34 (Schlussvorschriften)
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