(1) 1Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten auf Antrag Versorgung, solange sie
1. | allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind und | |
2. | bedürftig sind und | |
3. | im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. |
2Versorgung nach Maßgabe des Satzes 1 erhalten auch Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zum Zeitpunkt der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist. 3§ 31 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gilt.
(2) Bedürftig ist ein Anspruchsteller, wenn sein Einkommen im Sinne des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes den Betrag, von dem an die nach der Anrechnungsverordnung (§ 33 Abs. 6 Bundesversorgungsgesetz) zu berechnenden Leistungen nicht mehr zustehen, zuzüglich des Betrages der jeweiligen Grundrente, der Schwerstbeschädigtenzulage sowie der Pflegezulage nicht übersteigt.
(3) 1Übersteigt das Einkommen den Betrag, von dem an die vom Einkommen beeinflußten Versorgungsleistungen nicht mehr zustehen, so sind die Versorgungsbezüge in der Reihenfolge Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage und Pflegezulage um den übersteigenden Betrag zu mindern. 2Bei der Berechnung des übersteigenden Betrages sind die Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit vor den übrigen Einkünften zu berücksichtigen. 3§ 33 Abs. 4, § 33a Abs. 2 und § 33b Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes gelten nicht.
(4) 1Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes, solange sie bedürftig sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. 2Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3Unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beschädigten sind für die Witwenbeihilfe die Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1, 5 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung maßgebend.
(5) Die Versorgung umfaßt alle nach dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistungen mit Ausnahme von Berufsschadens- und Schadensausgleich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20.06.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2011 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 20.06.2011 |
ansprüche § 6Zuständigkeit und Verfahren § 6aZuständigkeiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales § 7Rechtsweg § 8 § 9 § 10Übergangs-
vorschriften § 10aHärteregelung § 10b(weggefallen) § 10cÜbergangsregelung § 10dÜbergangsvorschrift § 11(Inkrafttreten)
Rechtsprechung zu § 10a OEG
222 Entscheidungen zu § 10a OEG in unserer Datenbank:
- BSG, 18.11.2015 - B 9 V 1/14 R
Soziales Entschädigungsrecht - Opferentschädigung - sexueller Missbrauch in der ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 31.03.2009 - L 15 VG 2/09
- LSG Bayern, 18.02.2014 - L 15 VG 2/09
Opferentschädigungsanspruch wegen psychischer Erkrankungsfolgen
- LSG Bayern, 10.12.2018 - L 15 VG 29/17
Anerkannter Sachverständiger, besondere berufliche Betroffenheit, ...
Zum selben Verfahren:
- SG München, 03.08.2017 - S 30 VG 12/14
Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz
- SG München, 03.08.2017 - S 30 VG 12/14
- LSG Baden-Württemberg, 07.12.2017 - L 6 VG 4996/15
Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - Behauptung des sexuellen Missbrauchs ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 09.08.2018 - B 9 V 2/18 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
- BSG, 09.08.2018 - B 9 V 2/18 B
- BSG, 10.06.2021 - B 9 V 1/21 B
Beschädigtengrundrente nach dem OEG ; Verfahrensrüge im ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 21.12.2017 - B 9 V 46/17 B
Versorgung nach dem OEG ; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und klärungsfähige ...
Querverweise
Auf § 10a OEG verweisen folgende Vorschriften:
- Opferentschädigungsgesetz (OEG)
- § 10 (Übergangsvorschriften)