Patentgesetz

   Fünfter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99)   
   1. - Beschwerdeverfahren (§§ 73 - 80)   
§ 77

Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Präsidenten des Patentamts anheimgeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit dem Eingang der Beitrittserklärung erlangt der Präsident des Patentamts die Stellung eines Beteiligten.

Rechtsprechung zu § 77 PatG

34 Entscheidungen zu § 77 PatG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 77 PatG

Querverweise

Auf § 77 PatG verweisen folgende Vorschriften:

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