Patentgesetz
| Fünfter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 73 - 99) |
| 1. - Beschwerdeverfahren (§§ 73 - 80) |
Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Präsidenten des Patentamts anheimgeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. Mit dem Eingang der Beitrittserklärung erlangt der Präsident des Patentamts die Stellung eines Beteiligten.
Rechtsprechung zu § 77 PatG
34 Entscheidungen zu § 77 PatG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 03.11.1988 - X ZB 12/86
Zulässigkeit der Änderung des Patents im Einspruchs- und ...
- BPatG, 28.03.2003 - 10 W (pat) 705/01
- BGH, 18.07.2011 - X ZB 10/10
Polierendpunktbestimmung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.07.2011 - X ZB 11/10
Verfahrensrecht - Erfolglose Rechtsbeschwerde in Patentsache
Zum selben Verfahren:
- BPatG, 02.01.2007 - 5 W (pat) 25/06
Zum selben Verfahren:
- BPatG, 21.04.2005 - 10 W (pat) 47/04
- BPatG, 11.11.1997 - 17 W (pat) 50/96
Patentanmeldung - Anmeldungsteilung der Anmeldung, Wiedereinsetzung in den ...
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Querverweise
Auf § 77 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)
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