Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 7 - Straf- und Bußgeldsachen (§§ 42 - 43) |
Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige des Beschuldigten oder des Betroffenen über die Abtretung in den Akten vorliegt.
Rechtsprechung zu § 43 RVG
15 Entscheidungen zu § 43 RVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Saarbrücken, 22.01.2010 - 5 T 611/09
- LG Würzburg, 08.11.2012 - 1 Qs 193/12
Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen, Anzeige
- AG Rudolstadt, 20.09.2011 - 3 C 19/09
Bußgeldverfahren, Gebührenbemessung, Rahmengebühr
- OLG Nürnberg, 21.10.2010 - 12 W 1990/10
Kostenrecht: Zweckbindung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs im Hinblick ...
- BVerfG, 04.05.2009 - 1 BvR 2251/08
Verweigerung der Festsetzung und Auszahlung der Pflichtverteidigervergütung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 04.05.2009 - 1 BvR 2252/08
Verweigerung der Festsetzung und Auszahlung der Pflichtverteidigervergütung ...
- BVerfG, 04.05.2009 - 1 BvR 2252/08
- OLG Celle, 25.08.2010 - 2 Ws 303/10
Gebührenfestsetzung im Strafverfahren: Gebührensanspruch eines als Verteidiger ...
- AG Hamm, 11.01.2010 - 18 AR 59/09
- LG Leipzig, 06.01.2010 - 11 Qs 372/09
Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen
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