Rom I

   Kapitel I - Anwendungsbereich (Art. 1 - 2)   

Artikel 2
Universelle Anwendung

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

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Literatur im Internet zu Art. 2 Rom-I-VO

Querverweise

Auf Art. 2 Rom-I-VO verweisen folgende Vorschriften:
    Rom-I-VO
      Einheitliche Kollisionsnormen
        Art. 7 (Versicherungsverträge)
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