(1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der internationalen Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse enthalten.
(2) Diese Verordnung hat jedoch in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor den ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.
rechtsakten Art. 24Beziehung zum Übereinkommen von Rom Art. 25Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen Art. 26Verzeichnis der Übereinkommen Art. 27Überprüfungsklausel Art. 28Zeitliche Anwendbarkeit
Rechtsprechung zu Art. 25 Rom-I-VO
8 Entscheidungen zu Art. 25 Rom-I-VO in unserer Datenbank:
- BGH, 03.03.2021 - IV ZR 312/19
Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich zwischen dem deutschen ...
- OLG Nürnberg, 24.03.2021 - 12 U 1833/18
Schadensersatz wegen behaupteten Verlusts von Transportgut
- Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2016 - C-230/15
Brite Strike Technologies
- OLG Köln, 17.02.2017 - 19 U 101/16
Ansprüche des Leasinggebers und Eigentümers eines Fahrzeugs wegen der ...
- LG Würzburg, 13.12.2019 - 1 HKO 2185/16
Haftung des Frachtführers für Verunreinigungen des Transportguts
- BGH, 06.07.2021 - II ZR 206/20
Gerichtsstand und Erfüllungsort in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen ...
- LG Aschaffenburg, 01.12.2015 - 2 HKO 65/14
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verunreinigung von Sojaschrot durch ...
- AG Mettmann, 01.10.2019 - 25 C 77/19
Verkehrsunfall - Innenausgleich im Rahmen eines Gespannregresses
Querverweise
Auf Art. 25 Rom-I-VO verweisen folgende Vorschriften:
- Rom-I-Verordnung (Rom-I-VO)
- Sonstige Vorschriften
- Art. 26 (Verzeichnis der Übereinkommen)