Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Viertes Kapitel - Leistungen an Arbeitnehmer (§§ 45 - 216b) |
| Zehnter Abschnitt - Transferleistungen (§§ 216a - 216b) |
(1) Die Teilnahme von Arbeitnehmern, die auf Grund von Betriebsänderungen oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind, an Transfermaßnahmen wird gefördert, wenn
| 1. | sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Einführung von Transfermaßnahmen, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, durch die Agentur für Arbeit beraten lassen, | |
| 2. | die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird, | |
| 3. | die vorgesehene Maßnahme der Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen soll, | |
| 4. | die Durchführung der Maßnahme gesichert ist und | |
| 5. | ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird. |
Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten Betriebsänderungen im Sinne des § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes unabhängig von der Unternehmensgröße und der Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes im jeweiligen Betrieb.
(2) Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2 500 Euro je gefördertem Arbeitnehmer.
(3) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme dazu dient, den Arbeitnehmer auf eine Anschlussbeschäftigung im gleichen Betrieb oder in einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns vorzubereiten. Durch die Förderung darf der Arbeitgeber nicht von bestehenden Verpflichtungen entlastet werden. Von der Förderung ausgeschlossen sind Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Beschäftigten von Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden.
(4) Während der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit gleichartiger Zielsetzung ausgeschlossen.
Rechtsprechung zu § 216a SGB III
9 Entscheidungen zu § 216a SGB III in unserer Datenbank:
- SG Mannheim, 19.01.2011 - S 14 AL 1523/09
Im Rahmen eines sanierenden Übergangs sind sämtliche Arbeitnehmer die einen ...
- LAG Hamburg, 07.09.2005 - 5 Sa 41/05
Überführung von Arbeitnehmern in Beschäftigungsgesellschaft zur ...
- LAG Bremen, 22.01.2009 - 3 Sa 153/08
Gleichbehandlung bei der Gestaltung von Sozialplänen; Abfindung bei einseitiger ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.03.2011 - L 7 AL 131/08
Arbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Erweiterung des Bemessungsrahmens ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 25.08.2009 - L 1 AL 103/08
Anspruch auf Transfer-Kurzarbeitergeld; Unvermeidbarkeit des dauerhaften ...
- BAG, 09.12.2009 - 7 ABR 90/07
Betriebsratskosten in der Insolvenz
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 10.05.2007 - 2 TaBV 36/06
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- LAG München, 10.05.2007 - 2 TaBV 36/06
- BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06
Streik um Tarifsozialplan
- LSG Baden-Württemberg, 27.03.2006 - L 1 AL 3040/05
Sozialplanmaßnahme - Zuschuss - Eigenmittel - tatsächliche Kosten
Literatur im Internet zu § 216a SGB III
Querverweise
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