Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319c) |
| Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
| Neunter Unterabschnitt - Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung (§§ 270b - 272a) |
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, die vor dem 19. Mai 1950 geboren sind und vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden zusätzlich ermittelt aus
| 1. | Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten, | |
| 2. | dem Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe des Leistungszuschlags für Bundesgebiets-Beitragszeiten, | |
| 3. | dem Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, der auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz entfällt, in dem Verhältnis, in dem die nach Nummer 1 begrenzten Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu allen Entgeltpunkten für diese Zeiten stehen und | |
| 4. | dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten aus Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz in dem sich nach Nummer 3 ergebenden Verhältnis. |
Satz 1 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war.
(2) Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, die nach Absatz 1 aufgrund von Entgeltpunkten (Ost) zusätzlich zu berücksichtigen sind, gelten als Entgeltpunkte (Ost).
(3) Zu den Entgeltpunkten von Berechtigten im Sinne von Absatz 1, die auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt zu berücksichtigen sind, gehören auch Reichsgebiets-Beitragszeiten. Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Leistungszuschlag, aus einem Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und für den Zuschlag bei einer Waisenrente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen.
Rechtsprechung zu § 272 SGB VI
50 Entscheidungen zu § 272 SGB VI in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R
Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit - ...
- BSG, 14.05.2003 - B 4 RA 6/03 R
Regelaltersrente - Stammrecht - monatlicher Einzelanspruch - Auslandswohnsitz - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - L 3 R 479/08
Anerkennung einer Beschäftigung im Ghetto Shanghai/China als Beitragszeit; ...
- BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 24/00 R
Antrag auf Vorabentscheidung durch EuGH - Rentenzahlung nach Österreich - ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 18.12.2007 - C-396/05
Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Anhänge III und VI - ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-396/05
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Anwendungsbereich - Altersrenten - Qualifizierung ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2005 - L 1 RA 34/01
Antrag auf Vorabentscheidung durch den EuGH - Rentenzahlung nach Österreich bei ...
- SG Berlin, 27.09.2005 - S 9 RA 2189/02
Antrag auf Vorabentscheidung durch den EuGH - Rentenzahlung nach Belgien bei ...
- SG Berlin, 27.09.2005 - S 9 RA 4299/03
Antrag auf Vorabentscheidung durch den EuGH - Rentenzahlung nach Spanien und ...
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-396/05
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