Steuerberatungsgesetz
Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten (§§ 56 - 72) |
Ehemalige Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung dürfen während eines Zeitraumes von drei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nicht für Auftraggeber tätig werden, mit deren Steuerangelegenheiten sie innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Ausscheiden materiell befaßt waren.
Rechtsprechung zu § 61 StBerG
14 Entscheidungen zu § 61 StBerG in unserer Datenbank:
- VG Würzburg, 27.02.2020 - W 1 S 20.253
Untersagung einer Tätigkeit eines Finanzbeamten im Ruhestand als Berater für die ...
- OLG Frankfurt, 15.11.2012 - 1 U 220/10
Amtshaftung bei Klausurkorrektur 2. juristische Staatsprüfung
- VG Köln, 13.12.2013 - 19 L 1671/13
Versagung der Ausübung einer Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten im Falle der ...
- OLG Hamm, 26.04.2018 - 4 Ws 56/18
Berufsgeheimnisträger, Zeugnisverweigerungsrecht, Doppelmandatierung, ...
- VG Köln, 26.08.2019 - 19 L 1273/19
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.06.1990 - 2 A 119/89
Beeinträchtigung dienstlicher Interessen; Rechtsanwalt; Niederlassung als Anwalt ...
- LG Nürnberg-Fürth, 09.08.2011 - StL 22/10
Berufsrecht des Steuerberaters: Kooperation mit einem Bilanzbuchhalter; Nennung ...
- VGH Hessen, 29.06.2004 - 8 TG 1200/04
Keine Berücksichtigung von pauschalen Beschwerdebegründungen - juristische ...
- BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvL 25/83
Steuerberaterprüfung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2011 - 4 A 311/09
Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die ...