Telemediengesetz
| Abschnitt 4 - Datenschutz (§§ 11 - 15a) |
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
Rechtsprechung zu § 14 TMG
19 Entscheidungen zu § 14 TMG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- AG München, 03.02.2011 - 161 C 24062/10
Auskunftsanspruch eines Autohandelsunternehmens gegen den Betreiber eines ...
- BVerfG, 13.11.2010 - 2 BvR 1124/10
Auskunftsanspruch von Strafverfolgungsbehörden bei IP-Adressen
- VG Karlsruhe, 15.11.2012 - 3 K 3316/11
- VG Ansbach, 30.04.2009 - AN 4 S 09.00550
Glücksspielrecht; Veranstaltung bzw. Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im ...
- VG Düsseldorf, 15.11.2011 - 27 K 6026/09
- OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 87/09
Rapidshare II
- VG Düsseldorf, 13.09.2011 - 27 K 128/10
- VG Düsseldorf, 22.09.2011 - 27 K 4285/09
Glücksspiel Internetverbot Gefahr Kohärenz Pferdewette Markt Größe Buchmacher ...
- VG Düsseldorf, 13.09.2011 - 27 K 2813/09
Glücksspiel Internetverbot Gefahr Kohärenz Pferdewette Markt Größe Buchmacher ...
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