Telemediengesetz

   Abschnitt 4 - Datenschutz (§§ 11 - 15a)   

§ 14
Bestandsdaten

(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).

(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

Rechtsprechung zu § 14 TMG

19 Entscheidungen zu § 14 TMG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 19 Entscheidungen

Literatur im Internet zu § 14 TMG

Querverweise

Auf § 14 TMG verweisen folgende Vorschriften:
    TMG
      Datenschutz
        § 15 (Nutzungsdaten)
     
      Bußgeldvorschriften
        § 16 (Bußgeldvorschriften)
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