Transplantationsgesetz
Abschnitt 5 - Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen (§§ 13 - 15) |
§ 13
Dokumentation, Rückverfolgung, Verordnungsermächtigung zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen
(1) 1Die Koordinierungsstelle verschlüsselt in einem mit den Transplantationszentren abgestimmten Verfahren die personenbezogenen Daten des Organspenders und bildet eine Kenn-Nummer, die ausschließlich der Koordinierungsstelle einen Rückschluss auf die Person des Organspenders zulässt, um eine lückenlose Rückverfolgung der Organe zu ermöglichen. 2Die Kenn-Nummer ist in die Begleitpapiere für das entnommene Organ aufzunehmen. 3Die Begleitpapiere enthalten daneben alle für die Organübertragung erforderlichen medizinischen Angaben, einschließlich der Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a. 4Die Koordinierungsstelle meldet das Organ, die Kenn-Nummer und die für die Organvermittlung erforderlichen medizinischen Angaben an die Vermittlungsstelle und übermittelt nach Entscheidung der Vermittlungsstelle die Begleitpapiere an das Transplantationszentrum, in dem das Organ auf den Empfänger übertragen werden soll. 5Das Nähere wird im Vertrag nach § 11 Abs. 2 geregelt.
(2) Die Koordinierungsstelle darf Angaben aus den Begleitpapieren mit den personenbezogenen Daten des Organspenders zur weiteren Information über diesen nur gemeinsam verarbeiten, insbesondere zusammenführen und an die Transplantationszentren übermitteln, in denen Organe des Spenders übertragen worden sind, soweit dies zur Abwehr einer zu befürchtenden gesundheitlichen Gefährdung der Organempfänger erforderlich ist.
(3) 1Der behandelnde Arzt hat Patienten, bei denen die Übertragung vermittlungspflichtiger Organe medizinisch angezeigt ist, mit deren schriftlicher oder elektronischer Einwilligung unverzüglich an das Transplantationszentrum zu melden, in dem die Organübertragung vorgenommen werden soll. 2Die Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn eine Ersatztherapie durchgeführt wird. 3Die Transplantationszentren melden die für die Organvermittlung erforderlichen Angaben über die in die Wartelisten aufgenommenen Patienten nach deren schriftlicher oder elektronischer Einwilligung an die Vermittlungsstelle. 4Duldet die Meldung nach Satz 1 oder 3 wegen der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung des Patienten keinen Aufschub, kann sie auch ohne seine vorherige Einwilligung erfolgen; die Einwilligung ist unverzüglich nachträglich einzuholen.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren regeln
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) | 20.11.2019 | |
01.04.2019 | Zweites Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende | 22.03.2019 | |
01.08.2012 | Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes | 21.07.2012 |
ermächtigung zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen § 13aDokumentation übertragener Gewebe durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung § 13bMeldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen bei Geweben § 13cRückverfolgungs-
verfahren bei Geweben § 14Datenschutz § 15Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
Rechtsprechung zu § 13 TPG
7 Entscheidungen zu § 13 TPG in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.01.2022 - L 16/4 KR 506/19
Medizinisch Leistungen waren von der Krankenkasse auch zu vergüten, obwohl ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 07.03.2023 - B 1 KR 3/22 R
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - medizinisch erforderliche ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.01.2022 - 4 KR 506/19
Rückforderung der Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung; Übermittlung ...
- BSG, 07.03.2023 - B 1 KR 3/22 R
- BGH, 28.06.2017 - 5 StR 20/16
Freispruch im Fall des "Göttinger Leberallokationsskandals" bestätigt
Zum selben Verfahren:
- LG Göttingen, 06.05.2015 - 6 Ks 4/13
Organspende-Skandal: Freispruch für Göttinger Transplantations-Arzt
- LG Göttingen, 06.05.2015 - 6 Ks 4/13
- VG Köln, 20.06.2022 - 7 L 920/21
- SG Leipzig, 27.04.2021 - S 8 KR 1907/17
Querverweise
Auf § 13 TPG verweisen folgende Vorschriften:
- Transplantationsgesetz (TPG)
- Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern
- § 7 (Datenverarbeitung, Auskunftspflicht)
- Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben
- Transplantationsregister
- § 15e (Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle und an die Vertrauensstelle)