Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 6 - Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation (§§ 294 - 330) |
Kapitel 1 - Aufgaben und allgemeine Vorschriften (§§ 294 - 310a) |
(1) 1Gegenüber Erstversicherungsunternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstands sowie sonstigen Geschäftsleitern und den die Erstversicherungsunternehmen kontrollierenden Personen kann die Aufsichtsbehörde alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. 2Ein Missstand ist jedes Verhalten eines Versicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen des § 294 Absatz 2 widerspricht. 3Missstände sind auch Schwächen oder Mängel, die die Aufsichtsbehörde im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens festgestellt hat.
(2) Gegenüber Rückversicherungsunternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstands sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Rückversicherungsunternehmen kontrollierenden Personen kann die Aufsichtsbehörde alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass
(3) Die Aufsichtsbehörde darf einen Rückversicherungs- oder Retrozessionsvertrag, den ein Versicherungsunternehmen mit einem Rückversicherungsunternehmen oder einem nach Artikel 14 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassenen Erstversicherungsunternehmen geschlossen hat, nur aus Gründen zurückweisen, die sich nicht unmittelbar auf die finanzielle Solidität des anderen Unternehmens beziehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 20.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.02.2018 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze | 20.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 298 VAG
33 Entscheidungen zu § 298 VAG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 18.20
Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 10.20
Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen
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Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen
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Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen
- BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 13.20
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- BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 19.20
Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen
- BVerwG, 21.04.2021 - 8 C 10.20
Querverweise
Auf § 298 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Geltungsbereich)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 62 (Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit)
- Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
- Rückversicherung
- § 169 (Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat)
- Gruppen
- Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe
- Finanzlage
- Solvabilität der Gruppe
- § 250 (Überwachung der Gruppensolvabilität)
- Drittstaaten
- § 289 (Gleichwertigkeit)
- Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften
- § 292 (Gruppeninterne Transaktionen)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Aufgaben und allgemeine Vorschriften
- Zuständigkeit
- Aufsicht im Europäischen Wirtschaftsraum
- § 326 (Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden)