Sie sehen hier das VAG in der am 1.1.2016 außer Kraft getretenen Fassung.
Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g) |
3. - Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern (§§ 80 - 80b) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
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1Versicherungsunternehmen müssen Beschwerden über Versicherungsvermittler, die ihre Versicherungen vermitteln, beantworten. 2Bei wiederholten Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sein können, müssen sie die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19.12.2006
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.05.2007 | Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts | 19.12.2006 |
§ 80Anforderungen an die mit dem Vertrieb von Versicherungen befassten Personen
§ 80aBeschwerden über Versicherungs-
vermittler § 80bÜbergangsregelung
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vermittler § 80bÜbergangsregelung
Querverweise
Auf § 80a VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- XI. - Schlussvorschriften
- § 157a (Freistellung von der Aufsicht)