Versicherungsaufsichtsgesetz
| IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80f) |
| 3. - Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern (§§ 80 - 80b) |
(1) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, nur mit solchen gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern zusammenzuarbeiten, die
| 1. | im Besitz einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung sind, nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind oder nach § 34d Abs. 4 oder 9 der Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegen und | |
| 2. | bevollmächtigt sind, Vermögenswerte des Versicherungsnehmers oder für diesen bestimmte Vermögenswerte entgegenzunehmen oder, soweit nach einer Rechtsverordnung nach § 34d Abs. 8 Nr. 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung erforderlich, eine Sicherheitsleistung nachweisen. |
(2) Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern, die
| 1. | nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegen, oder | |
| 2. | nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind und die Tätigkeit als Versicherungsvermittler im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausüben, |
dürfen Versicherungsunternehmen nur zusammenarbeiten, wenn die Vermittler zuverlässig sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben (§ 34d Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung) und die Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass die Vermittler über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen.
(3) Auf Veranlassung eines Versicherungsvermittlers nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung haben das oder die Versicherungsunternehmen, für das oder die er ausschließlich tätig wird, die im Register nach § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung zu speichernden Angaben der Registerbehörde mitzuteilen. Das oder die Versicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung vorliegen.
(4) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der Registerbehörde nach § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung unverzüglich die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegenden Versicherungsvermittler mitzuteilen und dessen Löschung aus dem Register zu veranlassen.
Literatur im Internet zu § 80 VAG
Querverweise
- VAG
- Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
- § 110d (Niederlassung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 144 (Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs)
- Schlussvorschriften
- § 157a (Freistellung von der Aufsicht)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 34d (Versicherungsvermittler)
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