Versicherungsaufsichtsgesetz

   VIIIa. - Sicherungsfonds (§§ 124 - 133g)   
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Verschwiegenheitspflicht

Personen, die bei dem Sicherungsfonds beschäftigt oder für sie tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Sie sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) von der Bundesanstalt auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt weitergegeben werden.

Literatur im Internet zu § 133 VAG

Querverweise

Auf § 133 VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 138 (Verletzung der Geheimhaltungspflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 133 VAG:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 11 I Nr. 4 (Personen- und Sachbegriffe)
     
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen)
          § 204 (Verwertung fremder Geheimnisse)

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