Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 2 - Finanzielle Ausstattung (§§ 74 - 137) |
Abschnitt 4 - Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen (§§ 132 - 137) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Ein Versicherungsunternehmen muss über geeignete Verfahren verfügen, um eine Verschlechterung seiner finanziellen Lage festzustellen.
(2) Eine Verschlechterung der finanziellen Lage, die die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungen oder die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens gefährden könnte, hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Rechtsprechung zu § 132 VAG
2 Entscheidungen zu § 132 VAG in unserer Datenbank:
- LG Frankfurt/Main, 07.05.2021 - 14 O 11/20
Nachrangfall durch Anzeige nach § 132 VAG (mit Anmerkung von Dr. Jürgen Bürkle)
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 21.06.2022 - 5 U 95/21
Zinsansprüche aus Inhaberschuldverschreibungen, die Pensionskasse für ...
- OLG Frankfurt, 21.06.2022 - 5 U 95/21
Querverweise
Auf § 132 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung