Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220)   
   Kapitel 2 - Finanzielle Ausstattung (§§ 74 - 137)   
   Abschnitt 4 - Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen (§§ 132 - 137)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 132
Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage

(1) Ein Versicherungsunternehmen muss über geeignete Verfahren verfügen, um eine Verschlechterung seiner finanziellen Lage festzustellen.

(2) Eine Verschlechterung der finanziellen Lage, die die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungen oder die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens gefährden könnte, hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Rechtsprechung zu § 132 VAG

2 Entscheidungen zu § 132 VAG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 132 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Geschäftstätigkeit
          Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
            Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen
              § 58 (Errichtung einer Niederlassung)
              § 59 (Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs)
     
      Gruppen
        Finanzlage
          Solvabilität der Gruppe
            § 250 (Überwachung der Gruppensolvabilität)
            § 270 (Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen des Tochterunternehmens)
Was ist das?

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