Versicherungsaufsichtsgesetz
| IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g) |
| 1a. - Rechnungslegung, Prüfung (§§ 55 - 64) |
Der Vorstand hat eine Ausfertigung des Berichts des Abschlußprüfers mit seinen und des Aufsichtsrats Bemerkungen unverzüglich nach der Feststellung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Diese kann den Bericht mit dem Abschlußprüfer erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf Kosten des Versicherungsunternehmens veranlassen.
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Querverweise
Auf § 59 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- VAG
- Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 82 (Untersagung einer Beteiligung)
- Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- § 118b (Anzuwendende Vorschriften)
- Rückversicherungsaufsicht
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 144 (Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs)
- Schlussvorschriften
- § 157a (Freistellung von der Aufsicht)
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