Versicherungsaufsichtsgesetz
| IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80f) |
| 1a. - Rechnungslegung, Prüfung (§§ 55 - 64) |
Der Vorstand hat eine Ausfertigung des Berichts des Abschlußprüfers mit seinen und des Aufsichtsrats Bemerkungen unverzüglich nach der Feststellung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Diese kann den Bericht mit dem Abschlußprüfer erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf Kosten des Versicherungsunternehmens veranlassen.
Literatur im Internet zu § 59 VAG
Querverweise
Auf § 59 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- VAG
- Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 82 (Untersagung einer Beteiligung)
- Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
- § 110d (Niederlassung)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- § 118b (Anzuwendende Vorschriften)
- Übergangsvorschriften
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 144 (Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs)
- Schlussvorschriften
- § 157a (Freistellung von der Aufsicht)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 59 VAG bei

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