Versicherungsaufsichtsgesetz

   IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80f)   
   1a. - Rechnungslegung, Prüfung (§§ 55 - 64)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 59
Vorlage des Prüfungsberichtes bei der Aufsichtsbehörde

Der Vorstand hat eine Ausfertigung des Berichts des Abschlußprüfers mit seinen und des Aufsichtsrats Bemerkungen unverzüglich nach der Feststellung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Diese kann den Bericht mit dem Abschlußprüfer erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf Kosten des Versicherungsunternehmens veranlassen.

Literatur im Internet zu § 59 VAG

Querverweise

Auf § 59 VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        Rechnungslegung, Prüfung
          § 60 (Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen)
          § 64 (Abschlussprüfung bei kleineren Vereinen)
     
      Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
        § 82 (Untersagung einer Beteiligung)
     
      Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Gebiet der Direktversicherung
        § 110d (Niederlassung)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionskassen
          § 118b (Anzuwendende Vorschriften)
     
      Übergangsvorschriften
        § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 144 (Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs)
     
      Schlussvorschriften
        § 157a (Freistellung von der Aufsicht)

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