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__paste_bez____paste_norm__ Verkaufsstättenverordnung (https://dejure.org/gesetze/VkVO/__paste_norm__.html)
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(1) Innenliegende Treppenräume notwendiger Treppen sind in Verkaufsstätten zulässig.
(2) 1Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. 2Bodenbeläge müssen in Treppenräumen notwendiger Treppen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3) 1Treppenraumerweiterungen müssen
2Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.