Wirtschaftsprüferordnung

   Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 67 - 127)   
   Fünfter Abschnitt - Anzuwendende Vorschriften (§ 127)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 127

Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 127 WPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 127 WPO

Querverweise

Auf § 127 WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)

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