Waffengesetz

   Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42a)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse (§§ 4 - 9)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 8
Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck

glaubhaft gemacht sind.

Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009 (BGBl. I S. 2062), in Kraft getreten am 25.07.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.07.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes17.07.2009BGBl. I S. 2062

Rechtsprechung zu § 8 WaffG

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Querverweise

Auf § 8 WaffG verweisen folgende Vorschriften:

    Waffengesetz (WaffG) 
      Umgang mit Waffen oder Munition
        Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
          § 4 (Voraussetzungen für eine Erlaubnis)
        Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen
          § 20 (Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls)
        Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
          § 28a (Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung)
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