Wertpapierhandelsgesetz

   Abschnitt 3 - Insiderüberwachung (§§ 12 - 20)   
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Verbot von Insidergeschäften

(1) Es ist verboten,

1. unter Verwendung einer Insiderinformation Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern,
2. einem anderen eine Insiderinformation unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen,
3. einem anderen auf der Grundlage einer Insiderinformation den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen oder einen anderen auf sonstige Weise dazu zu verleiten.

(2) Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und Maßnahmen zur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten stellen in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 dar, soweit diese nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. EU Nr. L 336 S. 33) erfolgen. Für Finanzinstrumente, die in den Freiverkehr oder in den regulierten Markt einbezogen sind, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 14 WpHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 14 WpHG

Querverweise

Auf § 14 WpHG verweisen folgende Vorschriften:
    WpHG
      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
        § 4 (Aufgaben und Befugnisse)
        § 6 (Zusammenarbeit mit anderen Behörden im Inland)
        § 10 (Anzeige von Verdachtsfällen)
     
      Insiderüberwachung
        § 16a (Überwachung der Geschäfte der bei der Bundesanstalt Beschäftigten)
        § 16b (Aufbewahrung von Verbindungsdaten)
     
      Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten, Verjährung von Ersatzansprüchen
        § 31f (Betrieb eines multilateralen Handelssystems)
        § 33b (Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 38 (Strafvorschriften)
        § 39 (Bußgeldvorschriften)
    Börsengesetz (BörsG)
      Allgemeine Bestimmungen
        § 3 (Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde)
        § 7 (Handelsüberwachungsstelle)

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