Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 3 - Insiderüberwachung (§§ 12 - 16b) |
(1) Es ist verboten,
| 1. | unter Verwendung einer Insiderinformation Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern, | |
| 2. | einem anderen eine Insiderinformation unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen, | |
| 3. | einem anderen auf der Grundlage einer Insiderinformation den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen oder einen anderen auf sonstige Weise dazu zu verleiten. |
(2) Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und Maßnahmen zur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten stellen in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 dar, soweit diese nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. EU Nr. L 336 S. 33) erfolgen. Für Finanzinstrumente, die in den Freiverkehr oder in den regulierten Markt einbezogen sind, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 14 WpHG
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 14 WpHG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 14 WpHG
Querverweise
Auf § 14 WpHG verweisen folgende Vorschriften:
- WpHG
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Insiderüberwachung
- Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
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