Zivilprozessordnung

   Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen (§§ 606 - 620g)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 620b
Aufhebung und Änderung des Beschlusses

(1) Das Gericht kann auf Antrag den Beschluss aufheben oder ändern. Das Gericht kann von Amts wegen entscheiden, wenn die Anordnung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind betrifft oder wenn eine Anordnung nach § 620 Nr. 2 oder 3 ohne vorherige Anhörung des Jugendamts erlassen worden ist.

(2) Ist der Beschluss oder die Entscheidung nach Absatz 1 ohne mündliche Verhandlung ergangen, so ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen.

(3) Für die Zuständigkeit gilt § 620a Abs. 4 entsprechend. Das Rechtsmittelgericht ist auch zuständig, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Anordnung oder die Entscheidung nach Absatz 1 erlassen hat.

Rechtsprechung zu § 620b ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 620b ZPO

Querverweise

Auf § 620b ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
            § 127a (Prozesskostenvorschuss in einer Unterhaltssache)
     
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen
          § 620c (Sofortige Beschwerde; Unanfechtbarkeit)
          § 620d (Begründung der Anträge und Entscheidungen)
          § 620e (Aussetzung der Vollziehung)
        Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
          § 621f (Kostenvorschuss)
          § 621g (Einstweilige Anordnungen)
        Verfahren über den Unterhalt
          Allgemeine Vorschriften
            § 644 (Einstweilige Anordnung)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 794 (Weitere Vollstreckungstitel)

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