Zivilprozessordnung

   Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen (§§ 606 - 620g)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 620d
Begründung der Anträge und Entscheidungen

In den Fällen der §§ 620b, 620c sind die Anträge und die Beschwerde zu begründen; die Beschwerde muss innerhalb der Beschwerdefrist begründet werden. Das Gericht entscheidet durch begründeten Beschluss.

Literatur im Internet zu § 620d ZPO

Querverweise

Auf § 620d ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
            § 127a (Prozesskostenvorschuss in einer Unterhaltssache)
     
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
          § 621f (Kostenvorschuss)
          § 621g (Einstweilige Anordnungen)
        Verfahren über den Unterhalt
          Allgemeine Vorschriften
            § 644 (Einstweilige Anordnung)

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