Zivilprozessordnung

   Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661)   
   Abschnitt 5 - Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 640 - 641i)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 640c
Klagenverbindung; Widerklage

(1) Mit einer der im § 640 bezeichneten Klagen kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben werden. § 653 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Während der Dauer der Rechtshängigkeit einer der in § 640 bezeichneten Klagen kann eine entsprechende Klage nicht anderweitig anhängig gemacht werden.

Rechtsprechung zu § 640c ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 640c ZPO

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 640c ZPO bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht