Zivilprozessordnung

   Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661)   
   Abschnitt 5 - Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 640 - 641i)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 641i
Restitutionsklage

(1) Die Restitutionsklage gegen ein rechtskräftiges Urteil, in dem über die Abstammung entschieden ist, findet außer in den Fällen des § 580 statt, wenn die Partei ein neues Gutachten über die Vaterschaft vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den in dem früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

(2) Die Klage kann auch von der Partei erhoben werden, die in dem früheren Verfahren obgesiegt hat.

(3) Für die Klage ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug erkannt hat; ist das angefochtene Urteil von dem Berufungs- oder Revisionsgericht erlassen, so ist das Berufungsgericht zuständig. Wird die Klage mit einer Nichtigkeitsklage oder mit einer Restitutionsklage nach § 580 verbunden, so bewendet es bei § 584.

(4) § 586 ist nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 641i ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 641i ZPO

Querverweise

Auf § 641i ZPO verweisen folgende Vorschriften:

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