Zivilprozessordnung
| Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
| Abschnitt 6 - Verfahren über den Unterhalt (§§ 642 - 660) |
| Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 642 - 644) |
(1) Für Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dies gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat.
(2) § 621 Abs. 2, 3 ist anzuwenden. Für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt (§§ 645 bis 660) gilt dies nur im Falle einer Überleitung in das streitige Verfahren.
(3) Die Klage eines Elternteils gegen den anderen Elternteil wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, oder wegen eines Anspruchs nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann auch bei dem Gericht erhoben werden, bei dem ein Verfahren über den Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist.
Rechtsprechung zu § 642 ZPO
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Querverweise
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- § 127a (Prozesskostenvorschuss in einer Unterhaltssache) (zu §§ 642 ff)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen
- § 620 Nr. 4 (Einstweilige Anordnungen) (zu §§ 642 ff)
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
- § 621 III, I Nr. 5 (Zuständigkeit des Familiengerichts; Verweisung oder Abgabe an Gericht der Ehesache) (zu § 642 III)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1629 III (Vertretung des Kindes) (zu §§ 642 ff)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 23a Nr. 2, 3 (zu §§ 642 ff)
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