Zivilprozessordnung

   Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661)   
   Abschnitt 6 - Verfahren über den Unterhalt (§§ 642 - 660)   
   Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 642 - 644)   
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Einstweilige Anordnung

Ist eine Klage nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 11 anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine solche Klage eingereicht, kann das Gericht den Unterhalt auf Antrag durch einstweilige Anordnung regeln. Die §§ 620a bis 620g gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 644 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 644 ZPO

Querverweise

Auf § 644 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 794 (Weitere Vollstreckungstitel)
    Gerichtskostengesetz (GKG)
      Wertvorschriften
        Besondere Wertvorschriften
          § 53 (Einstweiliger Rechtsschutz, bestimmte Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz)
Redaktionelle Querverweise zu § 644 ZPO:
    ZPO
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren in Kindschaftssachen
          §§ 641d ff (Einstweilige Anordnung)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Unterhaltspflicht
            Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
              § 1615o (Einstweilige Verfügung)

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