Zivilprozessordnung
| Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
| Abschnitt 6 - Verfahren über den Unterhalt (§§ 642 - 660) |
| Titel 2 - Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 645 - 660) |
Sind Einwendungen erhoben, die nach § 648 Abs. 1 Satz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 648 Abs. 2 zulässig sind, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit. Es setzt auf seinen Antrag den Unterhalt durch Beschluss fest, soweit sich der Antragsgegner nach § 648 Abs. 2 Satz 1 und 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In der Mitteilung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen.
Rechtsprechung zu § 650 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 650 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 650 ZPO
- Wichtige Rechtsänderungen bei Verjährung, vereinfachtem Unterhaltsverfahren und Zwangsvollstreckung zum 1. 1. 2002
von Leitender Ministerialrat Dr. Bernhard Knittel, München
Forum Familienrecht 2/2002, S. 49-54
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Querverweise
Auf § 650 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Festsetzungsverfahren, Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen in Straf- und Bußgeldverfahren, Verfahren vor dem Patentgericht, auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärungen
- § 20 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)
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