Zivilprozessordnung

   Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661)   
   Abschnitt 6 - Verfahren über den Unterhalt (§§ 642 - 660)   
   Titel 2 - Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 645 - 660)   
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Mitteilung über Einwendungen

Sind Einwendungen erhoben, die nach § 648 Abs. 1 Satz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 648 Abs. 2 zulässig sind, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit. Es setzt auf seinen Antrag den Unterhalt durch Beschluss fest, soweit sich der Antragsgegner nach § 648 Abs. 2 Satz 1 und 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In der Mitteilung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen.

Rechtsprechung zu § 650 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 650 ZPO

Querverweise

Auf § 650 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren über den Unterhalt
          Allgemeine Vorschriften
            § 642 (Zuständigkeit)
          Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
            § 651 (Streitiges Verfahren)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Festsetzungsverfahren, Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen in Straf- und Bußgeldverfahren, Verfahren vor dem Patentgericht, auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärungen
        § 20 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)

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