Zivilprozessordnung

   Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661)   
   Abschnitt 6 - Verfahren über den Unterhalt (§§ 642 - 660)   
   Titel 2 - Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 645 - 660)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 652
Sofortige Beschwerde

(1) Gegen den Festsetzungsbeschluss findet die sofortige Beschwerde statt.

(2) Mit der sofortigen Beschwerde können nur die in § 648 Abs. 1 bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Auf Einwendungen nach § 648 Abs. 2, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war, kann die sofortige Beschwerde nicht gestützt werden.

Rechtsprechung zu § 652 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 652 ZPO

Querverweise

Auf § 652 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren über den Unterhalt
          Allgemeine Vorschriften
            § 642 (Zuständigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 652 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde)

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