Zivilprozessordnung

   Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661)   
   Abschnitt 6 - Verfahren über den Unterhalt (§§ 642 - 660)   
   Titel 2 - Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 645 - 660)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 654
Abänderungsklage

(1) Ist die Unterhaltsfestsetzung nach § 649 Abs. 1 oder § 653 Abs. 1 rechtskräftig, können die Parteien im Wege einer Klage auf Abänderung der Entscheidung verlangen, dass auf höheren Unterhalt oder auf Herabsetzung des Unterhalts erkannt wird.

(2) Wird eine Klage auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Unterhaltsfestsetzung erhoben, darf die Abänderung nur für die Zeit nach Erhebung der Klage erfolgen. Ist innerhalb dieser Frist ein Verfahren nach Absatz 1 anhängig geworden, so läuft die Frist für den Gegner nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab.

(3) Sind Klagen beider Parteien anhängig, so ordnet das Gericht die Verbindung zum Zweck gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung an.

Rechtsprechung zu § 654 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 654 ZPO

Querverweise

Auf § 654 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren über den Unterhalt
          Allgemeine Vorschriften
            § 642 (Zuständigkeit)
          Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
            § 649 (Festsetzungsbeschluss)
            § 656 (Klage gegen Abänderungsbeschluss)

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