Zivilprozessordnung

   Buch 6 - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661)   
   Abschnitt 6 - Verfahren über den Unterhalt (§§ 642 - 660)   
   Titel 2 - Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 645 - 660)   
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Besondere Verfahrensvorschriften

In vereinfachten Verfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat.

Literatur im Internet zu § 657 ZPO

Querverweise

Auf § 657 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren über den Unterhalt
          Allgemeine Vorschriften
            § 642 (Zuständigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 657 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 78 V (Anwaltsprozess) (zu § 657 S. 1)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 129a (Anträge und Erklärungen zu Protokoll) (zu § 657 S. 1)

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