Wohnungseigentumsgesetz
Teil 1 - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
Abschnitt 4 - Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 - 29) |
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
1. | eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie | |
2. | eine Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums |
verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.
(3) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.
(4) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.
Hinweis der Redaktion:Bisheriger § 18 wurde unter Änderungen § 17. Neuer § 18 eingefügt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.12.2020 | Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) | 16.10.2020 |
beschränkung § 13Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum § 14Pflichten des Wohnungseigentümers § 15Pflichten Dritter § 16Nutzungen und Kosten § 17Entziehung des Wohnungseigentums § 18Verwaltung und Benutzung § 19Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss § 20Bauliche Veränderungen § 21Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen § 22Wiederaufbau § 23Wohnungseigentümer-
versammlung § 24Einberufung, Vorsitz, Niederschrift § 25Beschlussfassung § 26Bestellung und Abberufung des Verwalters § 26aZertifizierter Verwalter § 27Aufgaben und Befugnisse des Verwalters § 28Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht § 29Verwaltungsbeirat
Rechtsprechung zu § 18 WEG
490 Entscheidungen zu § 18 WEG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.04.2019 - V ZR 339/17
Entziehung des Wohnungseigentums bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten eines ...
- BGH, 09.02.2024 - V ZR 244/22
Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur ...
- OLG Stuttgart, 25.03.2024 - 10 U 13/23
Trotz unwirksamer Abnahmeklausel: Nach 15 Jahren ist Schluss mit der Haftung!
- BGH, 11.11.2022 - V ZR 213/21
Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von ...
- BGH, 18.11.2016 - V ZR 221/15
Entziehung des Wohnungseigentums: Pflicht des Erstehers der Eigentumswohnung zur ...
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Charlottenburg, 26.02.2015 - 72 C 105/14
Entziehung des Wohnungseigentums wegen massiver Störung des Hausfriedens: Pflicht ...
- AG Berlin-Charlottenburg, 26.02.2015 - 72 C 105/14
- BGH, 10.02.2023 - V ZR 246/21
Fassung eines im Kern inhaltsgleichen Zweitbeschlusses einer ...
- BGH, 16.09.2022 - V ZR 180/21
Vertretung von Wohnungseigentümergemeinschaften ohne Verwalter
- BGH, 10.11.2023 - V ZR 51/23
Beschlussfeststellungsklage: Beschlussmängel und Anfechtungsgründe sind zu prüfen
- KG, 10.09.2015 - 8 U 94/15
Wohnungseigentum: Anspruch der Miteigentümer auf Unterlassung des Betretens der ...
Querverweise
Auf § 18 WEG verweisen folgende Vorschriften:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 9a (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer)
Redaktionelle Querverweise zu § 18 WEG:
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 23 IV 1 (Wohnungseigentümerversammlung) (zu § 18 IV)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 286 (Verzug des Schuldners) (zu § 18 II Nr. 2)