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   BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05   

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BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05 (https://dejure.org/2007,63)
BVerfG, Entscheidung vom 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05 (https://dejure.org/2007,63)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 (https://dejure.org/2007,63)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Bewertung der Schwere der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form einer kunstspezifischen Betrachtung eines literarischen Werkes mit Wirklichkeitsbezug unter Vermengung tatsächlicher und fiktiver Schilderungen

  • Telemedicus

    Zu den Anforderungen an eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Roman - "Esra"

  • Telemedicus

    Zu den Anforderungen an eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Roman - "Esra"

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines besonders starken Eingriffs in die Kunstfreiheit durch das gerichtliche Verbot eines Romans; Verfassungsrechtliche Garantie der Kunstfreiheit; Kunstspezifische Betrachtung eines Romans; Vermutung für die Fiktionalität eines literarischen Textes; ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Roman Esra

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 GG

  • kanzlei.biz

    Kunstfreiheit wird nicht durch wirklichen Lebenssachverhalt begrenzt

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Kunstfreiheit und Verletzung des Persönlichkeitsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verarbeitung einer realen Person in einer Romanfigur

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Esra

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Schutz der Intimsphäre setzt der Kunstfreiheit Grenzen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Biller-Roman »Esra« bleibt verboten

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Schutz der Intimsphäre setzt der Kunstfreiheit Grenzen

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Abwägung von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrechten

  • wz-newsline.de (Pressebericht, 16.10.2007)

    Esra-Urteil: Das Ende der Kunstfreiheit?

  • beck.de (Kurzinformation)

    Abwägung von Kunst- und Persönlichkeitsrechten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Schutz der Intimsphäre setzt der Kunstfreiheit Grenzen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schutz der Intimsphäre setzt der Kunstfreiheit Grenzen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 12.10.2007)

    Schutz der Intimsphäre kommt vor Kunstfreiheit // Roman "Esra" von Maxim Biller bleibt verboten

Besprechungen u.ä. (5)

  • Telemedicus (Entscheidungsanmerkung)

    Fall "Esra": Roman verletzt Persönlichkeitsrecht

  • verfassungsblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Esra, zehn Jahre später: Drehen am Fiktionalisierungsventil

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zehn Jahre "Esra"-Entscheidung: Wie scharf ist das Damoklesschwert?

  • iablis.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Nachzensur. Die Kollision von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht am Beispiel des Romans Esra von Maxim Biller

  • afp-medienrecht.de PDF, S. 18 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Schlüsselroman und "Esra" (PräsLG a.D. Dr. Jürgen Helle; AfP 2013, 470-479)

In Nachschlagewerken (2)

Sonstiges

  • verfassungsblog.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Inhalt und Schranken der Kunstfreiheit (PrBVerfG a.D. Hans-Jürgen Papier)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 119, 1
  • NJW 2008, 39
  • NVwZ 2008, 301 (Ls.)
  • GRUR 2007, 1085
  • GRUR-RR 2008, 376 (Ls.)
  • DVBl 2007, 1425
  • K&R 2007, 646
  • ZUM 2007, 829
  • afp 2007, 441
 
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Wird zitiert von ... (194)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05
    Bei dieser Formulierung aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 1971 (vgl. BVerfGE 30, 173 ) handele es sich um den von den Zivilgerichten seinerzeit zugrundegelegten Maßstab.

    Indem der Bundesgerichtshof für die individuelle Betroffenheit der Klägerinnen die Erkennbarkeit in deren Bekanntenkreis ausreichen lasse, weiche er von der Mephisto-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 30, 173 ) ab, in der darauf abgestellt worden sei, dass ein nicht unbedeutender Leserkreis unschwer in der dortigen Romanfigur Hendrik Höfgen den Schauspieler Gustav Gründgens wiedererkenne.

    Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ), stellt der Roman "Esra" nach der zutreffenden Auffassung der angegriffenen Entscheidungen ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier des Romans, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ).

    Das Grundrecht ist aber zugleich eine objektive Entscheidung für die Freiheit der Kunst, die auch im Verhältnis von Privaten zueinander zu berücksichtigen ist, insbesondere wenn unter Berufung auf private Rechte künstlerische Werke durch staatliche Gerichte verboten werden sollen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ).

    Dieser "Wirkbereich" ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bisher vor allem Wirkung entfaltet hat (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ).

    Soweit es zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 77, 240 ; 81, 278 ; 82, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht muss vielmehr die Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidungen mit der verfassungsrechtlichen Kunstfreiheitsgarantie auf der Grundlage der konkreten Umstände des vorliegenden Sachverhalts überprüfen (vgl. Sondervotum Stein, BVerfGE 30, 173 ).

    Sie ist aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ).

    Wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner Mephisto-Entscheidung den seinerzeit von den Zivilgerichten zugrundegelegten Maßstab verfassungsrechtlich gebilligt hat, wonach ein nicht unbedeutender Leserkreis unschwer in der Romanfigur des Hendrik Höfgen den verstorbenen Schauspieler Gustav Gründgens wiedererkenne, da es sich bei Gründgens um eine Person der Zeitgeschichte handele und die Erinnerung des Publikums an ihn noch recht lebendig sei (vgl. BVerfGE 30, 173 ), dann war dies in der damaligen Fallgestaltung begründet und definierte nicht eine notwendige Bedingung für die verfassungsrechtlich erhebliche Erkennbarkeit von Romanfiguren.

    Dabei ist zu beachten, ob und inwieweit das "Abbild" gegenüber dem "Urbild" durch die künstlerische Gestaltung des Stoffs und seine Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus des Kunstwerks so verselbständigt erscheint, dass das Individuelle, Persönlich-Intime zugunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der "Figur" objektiviert ist (vgl. BVerfGE 30, 173 ).

    Je stärker der Autor eine Romanfigur von ihrem Urbild löst und zu einer Kunstfigur verselbständigt ("verfremdet"; vgl. BVerfGE 30, 173 ), umso mehr wird ihm eine kunstspezifische Betrachtung zugutekommen.

    Die Entscheidung des Senats trägt der Kunstfreiheit stärker Rechnung als die sogenannte Mephisto-Entscheidung (BVerfGE 30, 173).

    Bei der Mephisto-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 30, 173 ff.) sind es noch die Zivilgerichte gewesen, die bei der Abwägung der Kunstfreiheit mit dem Persönlichkeitsschutz einer Person, an die ein Roman anknüpft, in Verkennung der Notwendigkeit einer kunstspezifischen Betrachtung des Romans das zur Bemessung der Schwere einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung untaugliche Kriterium der Erkennbarkeit angewandt haben, wie dies damals der Richter Stein und die Richterin Rupp-v. Brünneck in ihren Sondervoten zu Recht beanstandet haben.

    Vielmehr ist dabei an das Geschriebene ein kunstspezifischer Maßstab anzulegen, der im Übrigen auch in der Mephisto-Entscheidung als maßgeblich für eine solche Prüfung benannt wurde, doch dann nicht zum Tragen kam (vgl. BVerfGE 30, 173 ).

    Denn solche Daten würden vom Romanschreiber in eine ästhetische Realität versetzt, in der Faktisches und Fiktives ungesondert gemischt, eine unauflösbare Verbindung seien (vgl. BVerfGE 30, 173 ).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05
    Da die Möglichkeit nicht auszuschließen sei, dass der Leser einzelne Umstände in den Bereich der Fiktion einordne, seien die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 67, 213 ) aufgestellten Verbotsvoraussetzungen nicht erfüllt.

    Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ), stellt der Roman "Esra" nach der zutreffenden Auffassung der angegriffenen Entscheidungen ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier des Romans, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ).

    Dieser "Wirkbereich" ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bisher vor allem Wirkung entfaltet hat (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ).

    Sie ist aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ).

    Dies gilt namentlich für das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 67, 213 ).

    Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05
    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass wegen der besonderen Nähe zur Menschenwürde ein Kernbereich privater Lebensgestaltung als absolut unantastbar geschützt ist (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 6, 389 ; 27, 344 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 35, 35 ; 38, 312 ; 54, 143 ; 65, 1 ; 80, 367 ; 89, 69 ; 109, 279 ).

    Diesem absolut geschützten Kernbereich, zu dem insbesondere auch Ausdrucksformen der Sexualität gehören (vgl. BVerfGE 109, 279 ), ist die Privatsphäre in der Schutzintensität nachgelagert (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 35, 35 ; 35, 202 ; 80, 367 ).

    Hierin liegt eine Verletzung ihrer Intimsphäre und damit eines Bereichs des Persönlichkeitsrechts, der zu dessen Menschenwürdekern gehört (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05
    Das Persönlichkeitsrecht ergänzt die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 114, 339 ).

    Zu den anerkannten Inhalten gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 99, 185 ; 114, 339 ).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Person insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 97, 125 ; 99, 185 ; 114, 339 ).

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05
    Das gilt insbesondere für seinen Menschenwürdekern (vgl. BVerfGE 75, 369 ; 80, 367 ).

    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass wegen der besonderen Nähe zur Menschenwürde ein Kernbereich privater Lebensgestaltung als absolut unantastbar geschützt ist (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 6, 389 ; 27, 344 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 35, 35 ; 38, 312 ; 54, 143 ; 65, 1 ; 80, 367 ; 89, 69 ; 109, 279 ).

    Diesem absolut geschützten Kernbereich, zu dem insbesondere auch Ausdrucksformen der Sexualität gehören (vgl. BVerfGE 109, 279 ), ist die Privatsphäre in der Schutzintensität nachgelagert (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 35, 35 ; 35, 202 ; 80, 367 ).

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvR 712/68

    Schallplatten

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05
    Das Grundrecht ist aber zugleich eine objektive Entscheidung für die Freiheit der Kunst, die auch im Verhältnis von Privaten zueinander zu berücksichtigen ist, insbesondere wenn unter Berufung auf private Rechte künstlerische Werke durch staatliche Gerichte verboten werden sollen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ).

    Dieser "Wirkbereich" ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bisher vor allem Wirkung entfaltet hat (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 67, 213 ; 81, 278 ).

    Soweit es zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 36, 321 ; 77, 240 ; 81, 278 ; 82, 1 ).

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05
    Unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobenen Schwierigkeit, den Begriff der Kunst abschließend zu definieren (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ), stellt der Roman "Esra" nach der zutreffenden Auffassung der angegriffenen Entscheidungen ein Kunstwerk dar, nämlich eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier des Romans, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 67, 213 ; 75, 369 ).

    Das gilt insbesondere für seinen Menschenwürdekern (vgl. BVerfGE 75, 369 ; 80, 367 ).

    Daher fällt die Abwägung zwischen der Kunstfreiheit des die Verfassungsbeschwerde führenden Verlags und des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 1) zu deren Gunsten aus (vgl. auch BVerfGE 75, 369 ).

  • BGH, 21.06.2005 - VI ZR 122/04

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verarbeitung einer realen

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05
    a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04 -,.

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04 -, das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 6. April 2004 - 18 U 4890/03 - sowie das Endurteil des Landgerichts München I vom 15. Oktober 2003 - 9 O 11360/03 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit die Urteile der Klägerin zu 2) das Recht zugesprochen haben, der Beschwerdeführerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu verbieten, das Buch "Esra" in der Fassung laut Verpflichtungserklärung vom 18. August 2003 zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, auszuliefern oder ausliefern zu lassen, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen und hierfür zu werben oder werben zu lassen.

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04 - wird im Umfang der unter Ziffer 1) festgestellten Grundrechtsverletzung aufgehoben.

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05
    Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Angesichts des besonderen Schutzes von Kindern und der Mutter-Kind-Beziehung (vgl. BVerfGE 101, 361 ) hat die Darstellung der Krankheit und der dadurch gekennzeichneten Beziehung von Mutter und Kind bei zwei eindeutig identifizierbaren Personen, wie es das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, in der Öffentlichkeit nichts zu suchen.

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05
    Das Persönlichkeitsrecht ergänzt die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 114, 339 ).

    Zu den anerkannten Inhalten gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 99, 185 ; 114, 339 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BVerfG, 19.03.1984 - 2 BvR 1/84

    Begriff der rechtswidrigen Tat im Auslieferungsrecht - Freiheit der Kunst und

  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86

    Bundesflagge

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

  • BVerfG, 11.04.1973 - 2 BvR 701/72

    Untersuchungsgefangene

  • LG München I, 15.10.2003 - 9 O 11360/03

    Esra

  • OLG München, 06.04.2004 - 18 U 4890/03

    Verbot für Biller-Roman Esra

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79

    Taubenfütterungsverbot

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

  • BVerfG, 15.01.1970 - 1 BvR 13/68

    Ehescheidungsakten

  • BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84

    Herrnburger Bericht

  • BVerfG, 14.07.2004 - 1 BvR 263/03

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch Abweisung des

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 680/86

    Hitler-T-Shirt

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

  • BGH, 03.06.1975 - VI ZR 123/74

    Voraussetzungen des zivilrechtlichen Anspruchs auf Unterlassung - Rufschädigung

  • BVerfG, 15.01.1975 - 2 BvR 65/74

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Vesagung der Zeugnisverweigergung für

  • BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66

    "Mephisto"; Grundlagen des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des

  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

    Die Art und Weise, wie eine Person dargestellt und in der Öffentlichkeit und durch andere wahrgenommen wird, ist aber für die Möglichkeiten freier Entfaltung der Persönlichkeit von Bedeutung und kann spezifische Gefährdungen begründen (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ; 119, 1 ; Kube, in: Isensee/Kirchhof, HStR VII, 3. Aufl. 2009, § 148 Rn. 29, 43 ff., insbes. Rn. 46; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Rn. 166 ff. [Sept. 2016]; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 2 I Rn. 72 ff.).
  • BGH, 13.10.2015 - VI ZR 271/14

    Anspruch auf Löschung intimer Bilder nach Beziehungsende

    Der Bereich der Intimsphäre genießt überragend bedeutenden Schutz (vgl. BVerfGE 119, 1 Rn. 102).

    Diesem Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. BVerfGE 119, 1, 29).

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Soweit es zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben (BVerfGE 119, 1 [22]).

    Die Kunstfreiheit schützt die künstlerische Betätigung selbst ("Werkbereich"), darüber hinaus aber auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks, die sachnotwendig für die Begegnung der Öffentlichkeit mit dem Werk sind ("Wirkbereich", vgl. BVerfGE 67, 213 [224]; 119, 1 [21 f.]).

    Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Verfügungsrecht des Urhebers oder Tonträgerherstellers, da dieses seinem Inhaber die Rechtsmacht verleiht, gemäß § 97 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung der widerrechtlichen Nutzung und Beseitigung der Beeinträchtigung zu klagen sowie damit künstlerische Werke durch staatliche Gerichte verbieten zu lassen (vgl. BVerfGE 119, 1 [21]).

    Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 30, 173 [193]; 67, 213 [228]; 83, 130 [139]; 119, 1 [23 f.]).

    Auch bei der Auslegung und Anwendung dieser privatrechtlichen Vorschrift gebietet jedoch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine kunstspezifische Betrachtung (vgl. BVerfGE 119, 1 [27]).

    a) Die beiden streitgegenständlichen Versionen des Titels "Nur mir" stellen Kunstwerke im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dar, denn es handelt sich um freie schöpferische Gestaltungen, in denen Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse der Künstler durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Musik, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 [188 f.]; 67, 213 [226]; 75, 369 [377]; 119, 1 [20 f.]).

    Sie haben aber auch Rückwirkungen auf den Werkbereich, da die Verurteilung gerade auf dem künstlerischen Einsatz des Sampling als musikalischem Gestaltungsmittel beruht, das bei der Produktion der beiden Versionen verwendet wurde (vgl. BVerfGE 67, 213 [224]; 119, 1 [21 f.]).

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