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   BGBl. I 1983 S. 1532   

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https://dejure.org/1983,12294
BGBl. I 1983 S. 1532 (https://dejure.org/1983,12294)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1983 Teil I Nr. 53, ausgegeben am 24.12.1983, Seite 1532
  • Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984)
  • vom 22.12.1983

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (383)

  • BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 30/16 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des

    Sie kommt jedenfalls im Verhältnis von ambulanter zu stationärer Leistung zur Geltung (dazu bereits BT-Drucks 10/335 S 103 zur Einführung des § 3 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz ).
  • BVerwG, 30.09.1993 - 5 C 41.91

    Sozialhilfe - Pflegesatzvereinbarung - Mehrkostenvorbehalt - Ermessen -

    Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht allerdings darin, daß für den Rechtsstreit über den Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG in der Fassung von Art. 26 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1532, 1563) nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.

    Die Neufassung von § 93 Abs. 2 BSHG geht im wesentlichen auf einen Vorschlag des Bundesrats in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des u.a. der Entlastung der öffentlichen Haushalte dienenden Haushaltsbegleitgesetzes 1984 zurück (vgl. BT-Drucks. 10/335, S. 102-104).

    Er hat vielmehr außerdem "zusätzliche Maßnahmen zur sinnvollen Begrenzung des Angebots an Sozialhilfeeinrichtungen" für erforderlich gehalten und zu diesen Maßnahmen die Regelungen in § 93 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG gerechnet, durch die dem Sozialhilfeträger "mehr als bisher" die Möglichkeit eingeräumt werde, auf die Höhe und Ausgestaltung der zu übernehmenden Kosten Einfluß zu nehmen (a.a.O. S. 103; zustimmend der mitberatende Bundestags-Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit, BT-Drucks. 10/691, S. 33).

    Dieses "Mehr" an Einflußnahme zur "bedarfsgerechten Begrenzung der Hilfeangebote" (vgl. BT-Drucks. 10/335, S. 103) wird dadurch erreicht, daß - erstens - der Träger der Sozialhilfe die Kosten der Hilfe in der Einrichtung eines anderen Trägers nur übernehmen muß, wenn mit diesem Träger (oder seinem Verband) eine Vereinbarung über die Höhe der zu übernehmenden Kosten besteht, und daß - zweitens - diese Vereinbarungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit Rechnung tragen müssen.

    Im übrigen sollen die Neufassungen von § 3 Abs. 2 und § 93 Abs. 2 BSHG (sowie die Einfügung von § 3 a BSHG) durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 nach ihrem Sinn und Zweck gemeinsam "der Tendenz zur stationären Hilfe" entgegenwirken und zu einer bedarfsgerechten Begrenzung der Hilfeangebote beitragen (vgl. BT-Drucks. 10/335, S. 103).

  • BSG, 27.10.1989 - 12 RK 9/88

    Beitragsrechtliche Behandlung nachträglich gezahlten laufenden Arbeitsentgelts

    Sie ist durch Art. 1 Nr. 9 des Haushaltsbegleitgesetzes (HBegleitG) 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1532) mit dem neuen Abs. 1a des § 385 RVO für die gesetzliche Krankenversicherung eingeführt worden.

    Die Zuwendungen werden damit beitragstechnisch so behandelt, als wären sie in mehreren Monatsraten erfolgt (so Regierungsentwurf des HBegleitG 1984, BT-Drucks 10/335, S 67 unter b).

    Der Regierungsentwurf des HBegleitG 1984 hatte das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt allerdings noch als Zuwendungen definiert, "die nicht in jedem Lohnabrechnungszeitraum erzielt werden" (BT-Drucks 10/335 S 6 zu § 385 RVO).

    - Die geänderte, später Gesetz gewordene Fassung des § 385 Abs. 1a Satz 1 ging auf die Ausschußberatungen im Bundestag zurück (vgl die Synopse BT-Drucks 10/690 S 3).

    Nach der Begründung dazu (BT-Drucks 10/691 S 22/23) sollte durch die Änderung der Beschreibung des Begriffs "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" klargestellt werden, daß nur solche Zuwendungen von der Regelung erfaßt werden, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Lohnabrechnungszeitraum gezahlt werden.

    Dieses hätte auch nicht der mit der Neuregelung verfolgten Absicht entsprochen, beitragspflichtige Zuwendungen künftig verstärkt zu Beitragsleistungen heranzuziehen (Regierungsentwurf BT-Drucks 10/335 S 70).

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