Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 1707   

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BGBl. I 2009 S. 1707 (https://dejure.org/2009,52003)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 10.07.2009, Seite 1707
  • Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
  • vom 07.07.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes

Meldungen

  • anwalt.de

    Neue Regelungen zum Pfändungsschutz seit 01.07.2010 - das sog. P-Konto (Pfändungsschutzkonto)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 16.01.2008   BT   Schuldner weiter an bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen lassen
 
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Wird zitiert von ... (57)

  • BSG, 16.10.2012 - B 14 AS 188/11 R

    Arbeitslosengeld II - Minderung der Unterkunfts- und Heizkosten durch Rückzahlung

    Im Übrigen habe der Gesetzgeber mit der Änderung des § 850i Abs. 1 ZPO durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7.7.2009 (BGBl I 1707) ausdrücklich auch für sonstige Einkünfte den Pfändungsschutz ermöglicht.

    Für dieses Ergebnis spricht auch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7.7.2009 (BGBl I 1707) , das ua durch die Neufassung des § 850i Abs. 1 ZPO ausdrücklich "sonstige Einkünfte" unter bestimmten Voraussetzungen in den Pfändungsschutz einbezogen hat und mit dem ausweislich der Gesetzesbegründung das Ziel verfolgt wurde, das Existenzminimum des Schuldners (und seiner Familie) nach dem SGB II und SGB XII vom Zugriff der Gläubiger freizustellen (BT-Drucks 16/7615 S 13, 18, 30) .

  • BGH, 04.12.2014 - IX ZR 115/14

    Zwangsvollstreckung: Übertragung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto

    Durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2010 das Pfändungsschutzkonto eingeführt.

    Die durch § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO geschaffene Möglichkeit, im Falle eines nicht ausgeschöpften Freibetrags das betreffende Guthaben pfändungsfrei in den folgenden Monat zu übernehmen, soll den Schuldner in die Lage versetzen, in begrenztem Umfang Guthaben anzusparen, um auch solche Leistungen der Daseinsvorsorge bezahlen zu können, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu vergüten sind (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des § 850k ZPO, BT-Drucks. 16/7615, S. 13, 18 f).

    c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts widerspricht dieses Verständnis nicht dem im Gesetzgebungsverfahren betonten Grundsatz, dass ein aus dem Vormonat übertragenes Guthaben, das im Folgemonat nicht verbraucht wird, nicht ein zweites Mal in einen weiteren Monat übertragen werden kann, sondern dem Pfändungsgläubiger zusteht (BT-Drucks. 16/7615, S. 31; BT-Drucks. 16/12714, S. 19).

  • BGH, 19.10.2017 - IX ZR 3/17

    Wann geht der Pfändungsschutz im P-Konto verloren?

    In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19. Dezember 2007 ist ausgeführt, dass ein in einem Kalendermonat nicht ausgeschöpfter Grundfreibetrag auf den nächsten Monat übertragen werde und den für diesen neuen Monat geltenden Freibetrag entsprechend erhöhe (BT-Drucks. 16/7615, S. 19).

    Die Übertragung des nicht ausgeschöpften Freibetrages wirke nur bis zum Ende des folgenden Kalendermonats; sei ein Freibetrag bis dahin nicht verbraucht worden, erlösche der Pfändungsschutz und der betreffende Betrag stehe nicht mehr dem Schuldner, sondern dessen Gläubiger zur Verfügung (BT-Drucks. 16/7615, S. 31).

    Übertragenes Guthaben, das auch im Folgemonat nicht verbraucht werde, stehe dem Gläubiger zur Verfügung (BT-Drucks. 16/12714 S. 19).

  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 500/11

    Engeltklauseln für Pfändungsschutzkonten

    (aa) Das in § 850k ZPO näher geregelte Pfändungsschutzkonto ist durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707), in Kraft getreten am 1. Juli 2010, eingeführt worden.

    Hierdurch hat der Gesetzgeber den Zugang zum gesetzlichen Pfändungsschutz abgesichert, der nach vollständigem Auslaufen des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes seit dem 1. Januar 2012 ausschließlich durch die Einrichtung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto gewährt wird (vgl. § 850l ZPO aF; Art. 1 Nr. 8, Art. 7, 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes, BGBl. I 2009, S. 1707).

  • BGH, 26.06.2014 - IX ZB 88/13

    Insolvenzmasse: Pfändungsschutz für eigenständig erwirtschaftete Einkünfte des

    Diese Regelung ist durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 mit Wirkung ab 1. Juli 2010 geändert worden (BGBl. I 2009, S. 1707).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.08.2018 - 2 S 1254/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Kontopfändung durch Pfändungs- und

    Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angenommen, dass in der Verwaltungsvollstreckung auch Rechte des Vollstreckungsschuldners, die sich aus den über § 319 AO sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 850 bis 852 ZPO ergeben, von der Vollstreckungsbehörde, die zugleich auch Vollstreckungsgläubigerin ist, jedenfalls dann ohne ausdrücklichen Antrag des Schuldners von Amts wegen zu berücksichtigen sind, wenn ihr Anhaltspunkte dafür bekannt werden, die nach den genannten Pfändungsschutzvorschriften, zu denen auch § 850k ZPO gehört (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes, BT-Drs. 16/7615, S. 13), zu einem erhöhten Vollstreckungsschutz des Schuldners führen können (vgl. Senatsbeschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 11).

    Grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welchen Gutschriften das geschützte Guthaben beruht; sämtliche Einkünfte des Schuldners können Pfändungsschutz genießen, denn der Basispfändungsschutz nach § 850k ZPO knüpft nicht an die Art der Einkünfte an (vgl. BT-Drs. 16/7615 S. 12 f. und S. 18; BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - VII ZB 64/10 -, juris, Rn. 7; Fritsch, in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 319, Rn. 42b; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: 149 Lfg. Juli 2017, § 319 AO, Rn. 73, 74, 75b; Beermann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: 214. Lfg. Aug. 2011, § 319 AO, Rn. 91).

    Trotz erfolgter Kontopfändung bleibt die Funktionsfähigkeit eines Girokontos und damit die Möglichkeit des Schuldners zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr weitgehend erhalten; nach § 850k Abs. 5 Satz 1 ZPO besteht die Leistungspflicht der Kreditinstitute in den Fällen des Sockelfreibetrages nach § 850k Abs. 1 ohne jeden Nachweis durch den Schuldner (vgl. BT-Drs. 16/7615 S. 2, S. 9 und S. 20).

    Nichts anderes gilt für vom Schuldner nachgewiesene Aufstockungsbeträge nach § 850k Abs. 2 ZPO (vgl. BT-Drs. 16/7615 S. 13 und S. 19; BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - VII ZB 64/10 -, juris, Rn. 7; Busch, VuR 2018, 71, 74).

    Demgegenüber haben die Vollstreckungsgerichte - bzw. im Falle der Verwaltungsvollstreckung die Vollstreckungsbehörden - nur zu entscheiden über die Höhe des pfändungsfreien Betrages in Fällen, die eine individuelle Berechnung erfordern (z.B. bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen, in den Fällen des § 850f ZPO etc.), sowie des Weiteren, wenn der Schuldner keine Bescheinigung zum Nachweis der Erhöhungsbeträge nach § 850k Abs. 2 ZPO vorlegen kann oder diese vom Kreditinstitut nicht akzeptiert wird, § 850k Abs. 4 ZPO (vgl. BT-Drs. 16/7615 S. 13).

    Indem die Kreditinstitute den Sockelbetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO und anhand der vom Schuldner vorgelegten Bescheinigung den Aufstockungsbetrag nach § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO zu bestimmen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - VII ZB 64/10 -, juris, Rn. 7; Senatsbeschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 13 ff.), werden die Vollstreckungsgerichte (und -behörden) in großem Umfang von den Standardfällen entlastet (vgl. BT-Drs. 16/7615 S. 1 und S. 13 f.).

  • BVerfG, 29.05.2015 - 1 BvR 163/15

    Kein Pfändungsschutz für auf Weisung des Schuldners auf ein Konto eines Dritten

    Denn seit dem 1. Januar 2012 wird Kontopfändungsschutz für den Schuldner - abgesehen von der Generalklausel des § 765a ZPO - durch ein Pfändungsschutzkonto gewährt (vgl. BTDrucks 16/12714, S. 16; Becker, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 850k Rn. 1b; Riedel, in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 1. März 2015, vor § 850k).
  • BGH, 24.01.2018 - VII ZB 27/17

    Pfändungsschutz bei der Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags; Nachzahlung

    a) Mit § 850k Abs. 4 ZPO soll sichergestellt werden, dass das Vollstreckungsgericht in den für den allgemeinen Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und gleichgestellter Einkünfte vorgesehenen Fällen auch bei der Kontopfändung einen anderen pfändungsfreien Betrag festlegen kann (vgl. BT-Drucks. 16/7615, S. 20; MünchKommZPO/Smid, 5. Aufl., § 850k Rn. 41 m.w.N.).

    Bei Einführung des ab dem 1. Juli 2010 geltenden § 850k Abs. 4 ZPO wurden in dessen Satz 2 Vorschriften des Pfändungsschutzes von Arbeitseinkommen und gleichgestellter Einkünfte aufgeführt, um den oben angesprochenen Gleichlauf für das Pfändungsschutzkonto zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 16/7615, S. 20; BT-Drucks. 16/12714, S. 20).

  • BGH, 07.04.2016 - IX ZB 69/15

    Forderungspfändung: Unpfändbarkeit von nicht dem Erwerbseinkommen zuzuordnenden

    Danach ist Ziel der Norm ein doppeltes: Die Reform zielt in erster Linie dahin, den Pfändungsschutz für nicht abhängig Erwerbstätige zu erweitern (BT-Drucks. 16/7615 S. 9, 11 f, 14).
  • BGH, 17.10.2017 - XI ZR 419/15

    Pfändungsschutzkonto: Barabhebung an einem Samstag am Monatsende an einem

    Wird ein übertragenes Guthaben allerdings auch im Folgemonat nicht verbraucht, gebührt es dem Gläubiger (BT-Drucks. 16/12714 S. 6, 19; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 13).

    Verfügt der Inhaber eines Pfändungsschutzkontos nur über einen Teil seines auf diesem Konto vorhandenen pfändungsfreien Guthabens, das sich zusammensetzt aus im laufenden Monat gutgeschriebenen Beträgen und aus Guthaben aus dem Vormonat, das gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von der Pfändung erfasst wird, so ist diese Verfügung zunächst auf das Guthaben aus dem Vormonat anzurechnen (so die Berechnung von BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 16; ebenso LG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 5 T 376/12, juris Rn. 17 f.; BT-Drucks. 16/7615, S. 31; Umsetzungsleitfaden des Zentralen Kreditausschusses für die Kreditinstitute, Stand 2. Juni 2010, S. 30 unter VI.6.; Becker in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 850k Rn. 2b; Hk-ZPO/Kemper, 7. Aufl., § 850k Rn. 12; Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 850k Rn. 97; ders., VuR 2012, 300, 301 f.; Bitter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 33 Rn. 34b; ders., ZIP 2011, 149, 153; Grothe in Zwangsvollstreckungsrecht aktuell, 2010, § 1 Rn. 140; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 745 ff.; Weiß, Das Pfändungsschutzkonto de lege lata et ferenda, 2014, S. 122 f., 182 ff.; Büchel, BKR 2009, 358, 361 (Fn. 39); Günther, ZInsO 2013, 859 Fn. 11; Homann, ZVI 2010, 365, 366 f.; ders., ZVI 2012, 37 f.; aA Wiederhold, BKR 2011, 272, 273 f.).

    Diese Anrechnung entspricht nicht nur dem Rechtsgedanken des § 366 Abs. 2 BGB, aus dem abgeleitet werden kann, dass zuerst das nicht mehr auf den folgenden Monat übertragbare pfändungsfreie Guthaben von dem Kontoinhaber und Vollstreckungsschuldner verbraucht wird (vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 5 T 376/12, juris Rn. 18; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 748), sondern insbesondere dem Zweck der Regelung des § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO, die den Schuldner in die Lage versetzen soll, in begrenztem Umfang Guthaben anzusparen, um auch solche Leistungen der Daseinsvorsorge bezahlen zu können, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu vergüten sind (vgl. BT-Drucks. 16/7615, S. 13, 18 f.; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 115/14, WM 2015, 177 Rn. 11; Grothe in Zwangsvollstreckungsrecht aktuell, 2010, § 1 Rn. 140; Weiß, Das Pfändungsschutzkonto de lege lata et ferenda, 2014, S. 184 f.).

    Denn angespart werden kann maximal ein Guthaben in Höhe eines monatlichen Freibetrags, das dem Schuldner zusätzlich zu dem für den laufenden Monat gewährten Pfändungsfreibetrag zur Verfügung steht (vgl. BT-Drucks. 16/7615, S. 31 i.V.m. S. 26; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 38. Aufl., § 850k Rn. 12; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850k Rn. 5; Becker in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 850k Rn. 2b; Weiß, aaO, S. 184).

  • BGH, 11.10.2017 - VII ZB 53/14

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Absehen von der Bezifferung des

  • BGH, 10.02.2015 - XI ZR 187/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank: Anspruch auf Rückumwandlung eines

  • BGH, 20.07.2010 - IX ZR 37/09

    Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des

  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 145/12

    Engeltklauseln für Pfändungsschutzkonten

  • BGH, 01.03.2018 - IX ZB 95/15

    Beantragung von Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte im Insolvenzverfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2017 - 2 S 894/17

    Beitreibung kommunalabgabenrechtlicher Ansprüche; Pfändungsschutz; vorläufiger

  • VG Karlsruhe, 26.04.2019 - 3 K 11231/18

    Eilrechtsschutz; Verwaltungsvollstreckung; Pfändungsschutz; Existenzminimum

  • BGH, 26.09.2019 - IX ZB 21/19

    Vorliegen von Einkünften im Sinne von § 850i ZPO bei Zahlung von monatlichen

  • LG Münster, 04.10.2010 - 5 T 564/10

    Zulässigkeit einer Freigabe des gesamten, monatlich überwiesenen Gehalts eines

  • BGH, 10.10.2019 - V ZB 154/18

    Keine entsprechende Anwendung des § 850i ZPO im Zwangsverwaltungsverfahren;

  • BGH, 16.08.2023 - VII ZB 64/21

    Corona-Überbrückungshilfe III als eine nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §

  • AG Marbach, 08.12.2015 - 2 M 243/15

    Pfändungsschutzkonto: Anordnung der befristeten Unpfändbarkeit des Kontoguthabens

  • LSG Sachsen, 18.07.2013 - L 3 AS 770/13

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Auszahlung der Geldleistungen; Zulässigkeit des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.10.2011 - L 5 AS 1546/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Rückzahlung aus Heiz- und

  • OLG Bremen, 23.03.2012 - 2 U 130/11

    Wirksamkeit der Vereinbarung eines höheren monatlichen Entgelts für die Führung

  • LG Essen, 23.05.2011 - 7 T 235/11

    Bank muss bei einem Pfändungsschutzkonto keine Differenzierung nach Eingängen

  • LG Bielefeld, 10.07.2013 - 21 S 202/12

    Kein Pfändungsschutz für das nicht verbrauchte Guthaben auf einem

  • LG Essen, 21.07.2011 - 7 T 366/11

    Arbeitnehmer hat Anspruch auf pfändungsfreibetragsrechtliche Gleichbehandlung

  • SG Dessau-Roßlau, 30.03.2012 - S 14 AS 512/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Berücksichtigung gepfändeter Einnahmen aus

  • BGH, 28.07.2011 - VII ZB 95/10

    Höhe der Auszahlung an einen Gläubiger von dem Guthaben auf einem

  • LG Münster, 04.10.2010 - 5 T 532/10

    Der vom Arbeitgeber auszuzahlende pfändungsfreie Betrag kann jeden Monat aufgrund

  • BGH, 16.07.2009 - V ZR 57/09

    Mitwirkungspflichten des Wohnungseigentümers

  • AG Hannover, 06.11.2009 - 568 C 9396/09

    Lastschriftwiderruf durch den Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren;

  • LG Wiesbaden, 16.01.2017 - 4 T 484/16

    Pfändung eins Pfändungsschutzkontos

  • BGH, 28.07.2011 - VII ZB 93/10

    Pfändung der Sozialleistungen; Grundsatz des Vertrauensschutzes einer Anwendung

  • BGH, 22.10.2009 - V ZR 137/09

    Kostentragung für ein Revisionsverfahren bei übereinstimmender Erledigterklärung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2009 - 12 A 1814/09

    Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Partners eines in einer

  • LG Frankfurt/Oder, 06.05.2019 - 19 T 2/19

    Vollstreckung von Kindesunterhalt: Festsetzung des Freibetrags für ein P-Konto;

  • BGH, 28.07.2011 - VII ZB 96/10

    Begrenzung der Auszahlung eines Guthabens von dem Pfändungsschutzkonto eines

  • LG Essen, 16.08.2010 - 7 T 404/10

    Aufhebung der erfolgten Pfändung bei Benötigung des betreffenden Geldbetrags zur

  • LG Stuttgart, 24.07.2012 - 19 T 78/12

    Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen: Vorratspfändung von

  • AG Steinfurt, 19.10.2010 - 18 M 1159/10

    Schuldnerschutz i.R.v. § 765a ZPO kann nur bei krassem Missverhältnis der für und

  • LG Essen, 09.04.2014 - 7 T 58/14

    Pfändungsschutz bzgl. einer Abfindungszahlung bei Auszahlung der Abfindung vor

  • LG Erfurt, 14.01.2011 - 9 O 1772/10

    Keine Kontogebühr für Pfändungsschutzkonto

  • AG Düsseldorf, 01.02.2011 - 665 M 1852/06

    "Zahlungen - z.B. Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion - zum Monatsende

  • LG Essen, 21.06.2012 - 10 S 33/12

    Hinzuzählung eines vom pfändungsfreien Guthaben eines Pfändungsschutzkontos nicht

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2013 - 6 U 114/11

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vergütung für die Führung eines Kontos als

  • AG Nienburg, 24.01.2013 - 6 C 516/12

    Kein Erlöschen eines P-Kontos durch Insolvenzeröffnung

  • AG Hannover, 09.03.2011 - 705 M 56075/10
  • SG Hildesheim, 19.12.2012 - S 26 AS 1917/12

    Erteilung einer Bescheinigung über die Höhe des Pfändungsfreibetrages in

  • AG Bergen auf Rügen, 25.03.2013 - 23 C 432/12

    Anspruch auf Führung eines Pfändungsschutzkontos bei debitorischen Konten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.08.2010 - L 13 AS 266/10
  • LG Bamberg, 18.10.2010 - 1 O 445/10

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Bemessung des Kontoführungsentgelts für ein

  • VG Berlin, 08.11.2010 - 21 K 402.10

    Gewährung von Wohngeld

  • AG Duisburg-Hamborn, 15.12.2010 - 20 M 4138/09

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme wegen

  • AG Würzburg, 08.05.2012 - 15 C 619/12

    Pfändungsschutzkonto: Übertragung von Restguthaben in den Folgemonat

  • VGH Bayern, 28.02.2012 - 12 C 12.11

    Wohngeldrecht Versagung von Prozesskostenhilfe; Keine tatsächlichen Mietzahlungen

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