26.02.2016

Bundesrat - Drucksache 96/16

Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT, Urheber: Bundestag

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 720   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,9536
BGBl. I 2016 S. 720 (https://dejure.org/2016,9536)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 17, ausgegeben am 18.04.2016, Seite 720
  • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
  • vom 11.04.2016

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Meldungen

  • taz.de

    Bankenwechsel wird einfacher [19.09.2016]

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (15)

  • 18.12.2015   BR   Girokonto für Jedermann - Bundesrat sieht Verbesserungsbedarf beim Girokonto für jedermann
  • 05.01.2016   BT   Girokonto für jedermann (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 07.01.2016   BT   Regierung will Konto für alle einführen
  • 13.01.2016   BT   Anhörung zum Konto für alle
  • 15.01.2016   BT   Bundestag bringt "Konto für alle" auf den Weg
  • 19.01.2016   BT   Anhörung zum Konto für alle
  • 25.01.2016   BT   Konto für alle wird begrüßt
  • 25.01.2016   BT   Banken fordern mehr Zeit beim "Basiskonto für alle"
  • 19.02.2016   BT   Girokonto für jedermann (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 24.02.2016   BT   Alle Fraktionen für das Konto für alle
  • 26.02.2016   BT   Zahlungskontengesetz beschlossen (in: Bundestagsbeschlüsse am 25. und 26. Februar)
  • 18.03.2016   BR   Basiskonto - Girokonto für Jedermann nimmt letzte Hürde
  • 18.03.2016   BR   Basiskonto - Girokonto für Jedermann nimmt letzte Hürde
  • 17.06.2016 BReg Verbraucherfinanzen - Jeder hat das Recht auf ein Konto
  • 23.12.2016   BT   Wichtige Beschlüsse des Bundestages im Jahr 2016
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 2.21

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit

    Zwar sieht § 31 Abs. 1 Zahlungskontengesetz (ZKG) vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) in Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 S. 214) grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu grundlegenden Finanzdienstleistungen vor.
  • BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 3.21

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit

    Zwar sieht § 31 Abs. 1 Zahlungskontengesetz (ZKG) vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) in Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 S. 214) grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu grundlegenden Finanzdienstleistungen vor.
  • BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20

    Zur Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des

    Jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Zahlungskontengesetzes --ZKG-- (BGBl I 2016, 720) zum 18.06.2016 hat jedoch jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einen Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags (§ 31 ZKG), welches als Pfändungsschutzkonto geführt werden kann (§ 33 Abs. 1 Satz 3 ZKG).
  • LG Frankfurt/Main, 08.05.2018 - 28 O 98/17

    Unangemessenheit des Entgelts für Basiskonten

    Zur Begründung führt die Bundesregierung in BT-Drucksache 18/7204, S. 85 ff. aus:.

    Die im Tatbestand auszugsweise wiedergegebene Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drucksache 18/7204, S.85 ff) zeigt, dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass mit der Schaffung von § 41 ZKG eine Kontrolle der Entgeltgestaltung der Kreditinstitute gewährleistet wird.

  • BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 3/20 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Fortsetzungsfeststellungsklage - Unzulässigkeit -

    Relevant für die Angemessenheitsprüfung sind daher seit der dem Zahlungskontengesetz vom 11.4.2016 (BGBl I 720) und damit eingeführten Anspruch auf ein Basiskonto geschuldeten Rechtsänderung (BT-Drucks 19/17586, S 81) weniger Aspekte, die unverhältnismäßige Mehrkosten der Gemeinschaft verhindern sollen (Luthe in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 9 SGB XII RdNr 77, 80, Stand VI/2020; Müller-Grune in jurisPK-SGB XII, § 9 RdNr 31 ) .
  • LSG Sachsen, 29.10.2020 - L 7 AS 1170/19
    Dahinstehen kann weiterhin, ob für den Antragsteller eine Obliegenheit zur Eröffnung und Angabe eines für Überweisungen geeigneten Kontos besteht - zumal mittlerweile unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Abschluss eines Basiskontenvertrags besteht (§ 31 Abs. 1 Satz 1 ZKG i.d.F. des Gesetzes v. 11.04.2016, BGBl. I, S. 720; für die Zeit davor vgl. u.a. die Empfehlungen des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für jedermann und die Berichte der Bundesregierung zur Umsetzung, z.B. BT-Drucks. 14/5216, 15/2500, 16/2265, 16/11495 und 17/8312), wozu indes u.a. die Vorlage eines gültigen Identitätsnachweises gehören dürfte -, da der Antragsgegner ein ihm ggf. zustehendes Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB in unmittelbarer bzw. entsprechender Anwendung) nicht ausübte (zum Streit über die Obliegenheit, ein geeignetes Konto zu eröffnen bzw. anzugeben und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen vgl. z.B. Greiser in: Eicher/Luik, SGB 11, 4. Aufl., § 42 Rn. 37 und - zur Parallelregelung in § 337 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.d.F. des Gesetzes v. 03.04.2013, BGBl. I, S. 610 - z.B. Luik in: Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 337 Rn. 24, Stand: April 2017, jeweils m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 08.02.2018 - 11 ME 130/17

    Absoluter Verfahrensfehler; Begründungspflicht; Dauerverwaltungsakt;

    Da der Antragsgegner den streitgegenständlichen Bescheid, der ursprünglich sowohl nach den Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages als auch nach denen des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690; zul. geänd. d. G. v. 11.4.2016, BGBl. I S. 720, - GwG a.F.-) erlassen wurde, nunmehr allein auf der Grundlage der glücksspielrechtlichen Vorgaben aufrechterhalten möchte (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsbeschl. v. 8.7.2008 - 11 MC 71/08 -, GewArch 2009, 76 ff., juris, Rn. 28), kommt es somit ausschließlich darauf an, ob die angefochtene Anordnung den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages entspricht.
  • VG Regensburg, 16.08.2017 - RO 3 E 17.1335

    Erfolgloser Eilrechtsantrag auf Neueröffnung eines Girokontos bei einer Sparkasse

    Hingegen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mit dem gegenständlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz die Eröffnung eines Basiskontos im Sinne des Gesetzes über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz - ZKG; Art. 1 des Gesetzes vom 11. April 2016, BGBl I 720) begehrt.

    In der Gesetzesbegründung zum Zahlungskontengesetz heißt es insoweit (vgl. BR-Drs. 537/15 S. 94),.

  • BSG, 04.05.2017 - B 8 SO 72/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Es stelle sich die grundsätzliche Frage, ob mit Einführung des Gesetzes über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (vom 11.4.2016 - BGBl I 720 ) , das den Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Basiskontovertrags verschaffe (§ 31 ZKG) , der allerdings nicht kostenfrei angeboten werden müsse, die hierfür anfallenden Bankgebühren zum weiteren notwendigen Lebensunterhalt in einer stationären Einrichtung gehörten.
  • VG Hannover, 15.03.2017 - 10 A 4456/16

    Aktivierungscode; Bestimmtheit; Geldwäschegesetz; Glücksspiel; Voucher;

    Unter dem 16. Dezember 2015 stellte die Klägerin den Antrag, sie von den Verpflichtungen nach §§ 9a bis 9c des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. April 2016. BGBl. I S. 720) - GwG -, zu befreien.
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